Full text: Bürgerkunde.

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284 Die innere Verwaltung 
ansteckender Krankheiten, das bei Ausübung ihres Berufes zu ihrer 
Kenntnis gelangt, haben sie der Distriktspolizeibehörde, bisweilen 
auch der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen. Geheimnisse, die 
ihnen bei Ausübung ihres Berufs anvertraut wurden, müssen sie be— 
wahren. 
Die Vergütungfür die Dienstleistungen der Aerzte 
ist zunächst dem freien Uebereinkommen überlassen. Für Fälle, in 
denen ein solches nicht stattfindet, ist in Bayern in besonderen, vom 
Staate aufgestellten Gebührenordnungen die Vergütung, die die 
Aerzte für ihre Dienstleistungen zu beanspruchen haben, genau ge- 
regelt; es bestehen zwei Gebührenordnungen, die eine für Dienst- 
leistungen der Aerzte in der Privatpraxis, die andere für Dienst- 
leistungen bei Behörden. 
Die Aerzte des Bezirkes einer Distriktsverwaltungsbehörde oder 
eines größeren Bezirks können sich zu einem Bezirksverein ver- 
einigen. Ein Beitrittszwang kann nicht geschaffen werden. Der Zweck 
der Bezirksvereine ist Förderung des wissenschaftlichen Strebens der 
Mitglieder, Wahrung der Standesehre der Mitglieder und Schlich- 
tung von Streitigkeiten unter ihnen durch ein Schiedsgericht. 
Für jeden Regierungsbezirk ist eine Aerztekammer er- 
richtet. Diese setzen sich zusammen aus Abgeordneten der Bezirks- 
vereine des Regierungsbezirks. Ihr Zweck ist die Beratung von An- 
gelegenheiten, die die ärztliche Wissenschaft oder die öffentliche Ge- 
sundheitspflege betreffen, und die Wahrung der Standesinteressen 
der Aerzte. Sie treten regelmäßig jährlich einmal zusammen. Zur 
Besorgung der in der Zwischenzeit anfallenden minder erheblichen 
Angelegenheiten ist ein ständiger Ausschuß der Kammer tätig. 
2. Die Zahnärzte. 
Diese müssen nach Absolvierung eines deutschen Gymnasiums, 
eines deutschen Realgymnasiums oder einer deutschen Oberrealschule 
und nach einem zahnärztlichen Studium von wenigstens drei Seme- 
stern an einer deutschen Universität sich einer Vorprüfung unter- 
ziehen; Abiturienten von Oberrealschulen müssen lateinische Sprach- 
kenntnisse in bestimmtem Umfang nachweisen. Voraussetzung für die 
Zulassung zur Hauptprüfung ist ein weiteres Studium an einer 
deutschen Universität, das mit dem vorangegangenen Studium min- 
destens sieben Semester, darunter wenigstens drei nach bestandener 
Vorprüfung umfassen muß. Ein einfacherer Studiengang besteht für 
Personen, die die ärztliche Prüfung im Deutschen Reich vollständig 
bestanden oder die Approbation als Arzt erlangt haben.
	        
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