Full text: Bürgerkunde.

Das Gesundheitswesen 285 
Die Approbation wird nach bestandener Hauptprüfung von 
den Zentralbehörden, das sind die zuständigen Ministerien derjenigen 
Bundesstaaten, die eine oder mehrere Landesuniversitäten haben, so- 
wie dem Ministerium für Elsaß-Lothringen erteilt; sie ist für das 
das ganze Reich gültig. 
In gleicher Weise wie für die Aerzte (s. Nr. 870), so bestehen 
auch für die Zahnärzte in Bähern Gebührenordnungen. 
3. Die Apotheker und die Apotheken. 
Der selbständige Betrieb einer Apotheke erfordert zunächst eine 
Approbation als Apotheker. Dieses Befähigungszeugnis wird 
mit Wirkung für das ganze Reichsgebiet von den zuständigen Mi- 
nisterien der Bundesstaaten: denjenigen erteilt, welche die reichs- 
rechtlich vorgeschriebenen beiden pharmazeutischen Prüfungens be- 
standen haben und darauf zwei Jahre als Apothekergehilfen praktisch 
tätig gewesen sind. 
Abgesehen von dieser Approbation ist aber überall im Deutschen 
Reiche zum Betrieb einer Apotheke noch eine besondere behördliche 
Erlaubnis, die sogenannte Konzession, erforderlich. Man unter- 
scheidet in Bayern, wie auch anderwärts, Realkonzessionen 
und Personalkonzessionen. Mit dem Besitze gewisser 
Hausgrundstücke ist nämlich von altersher als eine sog. Realberechti- 
gung die Befugnis verknüpft, daselbst eine Apotheke zu betreiben. 
Den Besitzern solcher Anwesen, welche wegen des mit ihnen verbun- 
denen Rechts häufig sehr hoch im Preise stehen, wird, sobald sie ihre 
Approbation als Apotheker nachweisen, ohne weiteres die Konzession 
(Realkonzession) erteilt. Für die in neuerer Zeit gegründeten Apo- 
theken dagegen wird jeweils nur eine persönliche, nicht veräußerliche 
und nicht vererbliche Konzession (Personalkonzession) demjenigen Be- 
werber erteilt, welcher hierauf nach Alter und Prüfung die nächste 
Anwartschaft hat. 
Das sind in Bayern das Ministerium des Innern und das Kultus- 
ministerium. 
Die Apotheker müssen nach Absolvierung der drittletzten Klasse eines 
Gymnasiums, eines Realghmnasiums oder einer Oberrealschule zunächst 
eine Lehrzeit von drei Jahren (nach vollständiger Absolvierung einer neun- 
klassigen Mittelschule eine Lehrzeit von nur zwei Jahren) in einer deutschen 
Apotheke durchmachen und sodann die pharmazeutische Vorprüfung bestehen; 
hierbei müssen die früheren Schüler einer Oberrealschule den Nachweis 
lateinischer Sprachkenntnisse erbringen. Es folgt sodann eine einjährige 
Gehilfenzeit in einer deutschen Apotheke, hierauf ein zweijähriges Studium 
an deutschen Universitäten oder technischen Hochschulen und endlich die 
pharmazeutische Hauptprüfung. 
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