Das Gesundheitswesen 285
Die Approbation wird nach bestandener Hauptprüfung von
den Zentralbehörden, das sind die zuständigen Ministerien derjenigen
Bundesstaaten, die eine oder mehrere Landesuniversitäten haben, so-
wie dem Ministerium für Elsaß-Lothringen erteilt; sie ist für das
das ganze Reich gültig.
In gleicher Weise wie für die Aerzte (s. Nr. 870), so bestehen
auch für die Zahnärzte in Bähern Gebührenordnungen.
3. Die Apotheker und die Apotheken.
Der selbständige Betrieb einer Apotheke erfordert zunächst eine
Approbation als Apotheker. Dieses Befähigungszeugnis wird
mit Wirkung für das ganze Reichsgebiet von den zuständigen Mi-
nisterien der Bundesstaaten: denjenigen erteilt, welche die reichs-
rechtlich vorgeschriebenen beiden pharmazeutischen Prüfungens be-
standen haben und darauf zwei Jahre als Apothekergehilfen praktisch
tätig gewesen sind.
Abgesehen von dieser Approbation ist aber überall im Deutschen
Reiche zum Betrieb einer Apotheke noch eine besondere behördliche
Erlaubnis, die sogenannte Konzession, erforderlich. Man unter-
scheidet in Bayern, wie auch anderwärts, Realkonzessionen
und Personalkonzessionen. Mit dem Besitze gewisser
Hausgrundstücke ist nämlich von altersher als eine sog. Realberechti-
gung die Befugnis verknüpft, daselbst eine Apotheke zu betreiben.
Den Besitzern solcher Anwesen, welche wegen des mit ihnen verbun-
denen Rechts häufig sehr hoch im Preise stehen, wird, sobald sie ihre
Approbation als Apotheker nachweisen, ohne weiteres die Konzession
(Realkonzession) erteilt. Für die in neuerer Zeit gegründeten Apo-
theken dagegen wird jeweils nur eine persönliche, nicht veräußerliche
und nicht vererbliche Konzession (Personalkonzession) demjenigen Be-
werber erteilt, welcher hierauf nach Alter und Prüfung die nächste
Anwartschaft hat.
Das sind in Bayern das Ministerium des Innern und das Kultus-
ministerium.
Die Apotheker müssen nach Absolvierung der drittletzten Klasse eines
Gymnasiums, eines Realghmnasiums oder einer Oberrealschule zunächst
eine Lehrzeit von drei Jahren (nach vollständiger Absolvierung einer neun-
klassigen Mittelschule eine Lehrzeit von nur zwei Jahren) in einer deutschen
Apotheke durchmachen und sodann die pharmazeutische Vorprüfung bestehen;
hierbei müssen die früheren Schüler einer Oberrealschule den Nachweis
lateinischer Sprachkenntnisse erbringen. Es folgt sodann eine einjährige
Gehilfenzeit in einer deutschen Apotheke, hierauf ein zweijähriges Studium
an deutschen Universitäten oder technischen Hochschulen und endlich die
pharmazeutische Hauptprüfung.
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