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288 Die innere Verwaltung
das sogenannte Nahrungsmittelgesetz des Reichs (vom
Jahre 1879) mit strengen Strafandrohungen. Dieses Gesetz gestattet
auch den Polizeibeamten, zur Kontrolle die Verkaufsräume zu betre—
ten und Proben der Waren zum Zweck der Untersuchung gegen Ent—
gelt zu entnehmen. Zur Durchführung der technischen Untersuchun—
gen dienen die Untersuchungsanstalten für Nahrungs= und Genuß-
mittel. An solchen bestehen in Bayern teils staatliche Anstalten, die
mit den Universitäten verbunden sind, teils in einigen Städten, näm-
lich in Fürth, Nürnberg und Regensburg, gemeindliche Anstalten;
hierzu kommt noch für die Pfalz die landwirtschaftliche Kreisversuchs-
station zu Speyer.
Neben diesen allgemeinen Vorschriften bestehen jedoch für ver-
schiedene wichtige Nahrungs= und Genußmittel u. dgl. noch besondere
Bestimmungen. Es kommen hier in Betracht:
1. Das Fleisch.
Der Verkehr mit Fleisch ist durch ein Reichsgesetz über die
Schlachtvieh= und Fleischbeschau einheitlich geregelt. Hiernach unter-
liegt das zum menschlichen Genuß bestimmte Schlachtvieh (Rindvieh,
Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel und
Hunde) der amtlichen Untersuchung, welche sowohl vor der Schlach-
tung (Schlachtviehbeschaug als nach ihr (Fleischbeschau)
vorgenommen werden muß. Die sogenannten Notschlachtun-
gen (von Tieren, deren Verenden zu befürchten ist,) sind von der
ersten und die auf den eigenen (privaten) Gebrauch beschränkten
Hausschlachtungen sind, falls keine Erkrankungsmerkmale
sichtbar, von beiden Untersuchungen befreit.
Die Schlachtvieh= und Fleischbeschau bildet in Bayern einen Ge-
genstand der örtlichen Polizeiverwaltung. Zu ihrer Vornahme sind
in den einzelnen Gemeinden Beschaubezirke gebildet; kleinere Ge-
meinden können sich zu einem Beschaubezirk vereinigen oder sich einer
größeren Gemeinde anschließen. Die Schlachtvieh= und Fleischbeschau
ist in den Beschaubezirken jener Gemeinden, in denen approbierte
Tierärzte ihren Wohnsitz haben, diesen übertragen, in den übrigen
Bezirken werden besondere Fleischbeschauer bestellt.
Das bei der Beschau als ungenießbar befundene Fleisch darf nicht
in den Verkehr gebracht werden. Das vollwertige Fleisch wird durch
Aufdruck eines Farbstempels als „bankwürdig“ bezeichnet, wäh-
rend als „nichtbankwürdig“ gestempelt wird solches Fleisch,
welches zwar minderwertig, aber doch entweder sofort oder nach ent-
sprechender Behandlung (3. B. durch Kochen, Dämpfen, Pökeln usw.)
zum Genusse tauglich ist. Das nicht bankwürdige Fleisch darf nur