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290 Die innere Verwaltung
in er) aufbewahrt werden. Ueber die Abgabe gewisser Gifte sind
ein Zusatz von Zucker; doch darf der gezuckerte Wein nicht als „Natur-
wein“ bezeichnet werden. Zum Zweck der Durchführung dieser Vor-
schriften unterliegen die Geschäftsräume, Keller, Geschäftsbücher usw.
der Weinproduzenten und Weinhändler einer strengen Kontrolle durch
Beamte und Sachverständige.
5. Die Milch.
Das Verkaufen und Feilhalten der Milch von kranken Kühen ist
verboten, desgleichen von unreiner, übelschmeckender und blaufleckiger
Milch, selbst wenn sie nicht verfälscht im Sinne des oben erwähnten
Nahrungsmittelgesetzes ist. Abgerahmte Milch (sogenannte Mager-
milch) darf auf Märkten, auf der Straße und in Verkaufsläden nur
in Gefäßen feilgehalten werden, die die Aufschrift „Abgerahmte
Milch“ oder „Magermilch“ tragen. Ergibt sich der Verdacht einer
Milchfälschung, so kann die Polizeibehörde in der Stallung, aus der
die Milch stammt, die sogenannte Stallprobe vornehmen; diese besteht
darin, daß die Kühe unter polizeilicher Aufsicht gemolken und aus
der hierbei gewonnenen Milch Proben zur Untersuchung und zur Ver-
gleichung mit der beanstandeten Milch entnommen werden. Der
Verkehr mit Milch wird durch die Distrikts= und die Ortspolizei-
behörden überwacht. Zur vorläufigen Prüfung der Milch auf Ver-
fälschung dient die Milchwage (der Laktodensimeter); eingehendere
Untersuchungen werden durch die Untersuchungsanstalten für Nah-
rungs= und Genußmittel vorgenommen.
6. Giftige Stoffe.
Ein besonderes Reichsgesetz verbietet die VLerwen dung ge-
sundheitsschädlicher Farben zur Herstellung, Aufbewah-
rung und Verpackung von Nahrungs= und Genußmitteln, zur Herstel-
lung von Schönheitsmitteln, Spielwaren, Tapeten, Möbel= und
Teppichstoffen, Bekleidungsstücken usw., sowie zum Anstreichen von
Wohn= oder Geschäftsräumen.
Blei= oder zinkhaltige Geschirre und Gefäße
müssen den Vorschriften eines diesen Gegenstand behandelnden Reichs-
gesetzes entsprechen.
Ueber den Verkehr mit Gifter bestehen eingehende lan-
desrechtliche Bestimmungen. Als Regel gilt: In Bayern müssen
Vorräte von Giften, die zum Verkauf gehalten werden, übersichtlich
geordnet und von anderen Waren getrennt aufbewahrt werden.
Die Vorratsgefäße müssen die Aufschrift „Gift“ und die Angabe ihres
Inhalts enthalten. Gewisse Gifte müssen in einem besonderen von
allen Seiten durch feste Wände umschlossenen Raume (Giftkam-