Full text: Bürgerkunde.

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290 Die innere Verwaltung 
in er) aufbewahrt werden. Ueber die Abgabe gewisser Gifte sind 
ein Zusatz von Zucker; doch darf der gezuckerte Wein nicht als „Natur- 
wein“ bezeichnet werden. Zum Zweck der Durchführung dieser Vor- 
schriften unterliegen die Geschäftsräume, Keller, Geschäftsbücher usw. 
der Weinproduzenten und Weinhändler einer strengen Kontrolle durch 
Beamte und Sachverständige. 
5. Die Milch. 
Das Verkaufen und Feilhalten der Milch von kranken Kühen ist 
verboten, desgleichen von unreiner, übelschmeckender und blaufleckiger 
Milch, selbst wenn sie nicht verfälscht im Sinne des oben erwähnten 
Nahrungsmittelgesetzes ist. Abgerahmte Milch (sogenannte Mager- 
milch) darf auf Märkten, auf der Straße und in Verkaufsläden nur 
in Gefäßen feilgehalten werden, die die Aufschrift „Abgerahmte 
Milch“ oder „Magermilch“ tragen. Ergibt sich der Verdacht einer 
Milchfälschung, so kann die Polizeibehörde in der Stallung, aus der 
die Milch stammt, die sogenannte Stallprobe vornehmen; diese besteht 
darin, daß die Kühe unter polizeilicher Aufsicht gemolken und aus 
der hierbei gewonnenen Milch Proben zur Untersuchung und zur Ver- 
gleichung mit der beanstandeten Milch entnommen werden. Der 
Verkehr mit Milch wird durch die Distrikts= und die Ortspolizei- 
behörden überwacht. Zur vorläufigen Prüfung der Milch auf Ver- 
fälschung dient die Milchwage (der Laktodensimeter); eingehendere 
Untersuchungen werden durch die Untersuchungsanstalten für Nah- 
rungs= und Genußmittel vorgenommen. 
6. Giftige Stoffe. 
Ein besonderes Reichsgesetz verbietet die VLerwen dung ge- 
sundheitsschädlicher Farben zur Herstellung, Aufbewah- 
rung und Verpackung von Nahrungs= und Genußmitteln, zur Herstel- 
lung von Schönheitsmitteln, Spielwaren, Tapeten, Möbel= und 
Teppichstoffen, Bekleidungsstücken usw., sowie zum Anstreichen von 
Wohn= oder Geschäftsräumen. 
Blei= oder zinkhaltige Geschirre und Gefäße 
müssen den Vorschriften eines diesen Gegenstand behandelnden Reichs- 
gesetzes entsprechen. 
Ueber den Verkehr mit Gifter bestehen eingehende lan- 
desrechtliche Bestimmungen. Als Regel gilt: In Bayern müssen 
Vorräte von Giften, die zum Verkauf gehalten werden, übersichtlich 
geordnet und von anderen Waren getrennt aufbewahrt werden. 
Die Vorratsgefäße müssen die Aufschrift „Gift“ und die Angabe ihres 
Inhalts enthalten. Gewisse Gifte müssen in einem besonderen von 
allen Seiten durch feste Wände umschlossenen Raume (Giftkam-
	        
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