Full text: Bürgerkunde.

Das Gesundheitswesen 291 
Vormerkungen, die insbesondere den Namen des Empfängers ent— 
halten, das sogenannte Giftbuch, zu führen. Gift darf nur an 
solche Personen abgegeben werden, welche als zuverlässig bekannt 
sind und das Gift zu einem erlaubten Zweck benutzen wollen. Sofern 
der Abgebende von dem Vorhandensein dieser Voraussetzungen keine 
sichere Kenntnis hat, darf er Gift nur gegen einen von der Orts— 
polizeibehörde ausgestellten Erlaubnisschein abgeben. Wer 
den Handel mit Giften betreiben will, hat der Ortspolizeibehörde 
Anzeige zu erstatten. Zum Handel mit gewissen Giften ist sogar 
polizeiliche Genehmigung notwendig. 
Phosphorzündhölzer dürfen (wegen der mit der Fabri- 
kation für die Arbeiter verknüpften Gesundheitsgefahr) im ganzen 
Reichsgebiet nicht mehr angefertigt und seit 1. Januar 1908 auch 
nicht mehr in Verkehr gebracht werden. 
III. Schutz gegen ansteckende Krankheiten. 
In früheren Zeiten haben sich die Staaten zu Zeiten schwerer 
Krankheitsepidemien gegen ihre Einschleppung (insbesondere 
der Cholera und Pest) durch völlige Absperrung zu schützen gesucht. 
Das ist heutzutage nicht mehr möglich. Anstatt dessen haben die 
europäischen Staaten zum Schutz gegen die Einschleppung der 
Cholera aus dem Auslande eine internationale Ueberein- 
kunft getroffen, nach welcher die Regierungen verpflichtet sind, sich ge- 
genseitig Mitteilung von entstehenden Choleraherden zu machen. Bei 
drohender Einschleppungsgefahr kann die Einfuhr gewisser Gegen- 
stände, welche als Ansteckungsträger gefährlich sind, verboten, die 
Desinfektion des Reisegepäcks und der Waren an der Grenze, sowie 
die Ueberwachung ankommender Reisenden angeordnet werden. Eine 
sog. QOuarantäne, zufolge deren die Reisenden eine gewisse Zeit 
lang zur Beobachtung abgesperrt gehalten werden, ist nur im 
Schiffsverkehr zulässig. Gegen die Ausbreitung der Pest 
sind ähnliche internationale Abkommen getroffen worden. 
Mit der Bekämpfung der Verbreitung gemeinge- 
fährlicher Krankheiten im Inlande befaßt sich ein 
ausführliches Reichsgesetz. Es schreibt vor, daß jeder Fall von Aussatz, 
Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest oder Blattern (Pocken) der Po- 
lizeibehörde, d. i. in Bayern die Ortspolizeibehörde, angezeigt wer- 
den muß. Diese hat in Bayern die Anzeige an die Distriktspolizei- 
behörde zu leiten und letztere läßt die Krankheit durch den beamteten 
Arzt (Bezirksarzt) ermitteln und ordnet sodann die nötigen Schutz- 
maßregeln (insbesondere ärztliche Beobachtung, Absperrung und Des- 
infektion) an. 
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