Das Gesundheitswesen 293
Der Anordnung hat die Anhörung des gesetzlichen Vertreters des
Geisteskranken und, wenn es tunlich ist, auch des letzteren selbst, fer-
ner des behandelnden Arztes vorauszugehen, vor allem aber kann sie
nur nach gutachtlicher Aeußerung des Bezirksarztes, der den Kranken
persönlich zu untersuchen hat, erfolgen.
Die Irrenanstalten sind hauptsächlich öffentliche An-
stalten und zwar Anstalten der Kreisgemeinden. Deren Satzun-
gen bieten Gewähr dafür, daß nur Personen, deren Zustand es for-
dert, wider ihren Willen verwahrt werden. Daneben bestehen ver-
schiedene Privatirrenanstalten ;: solche dürfen nur mit staat-
licher Genehmigung errichtet werden. Leiter darf nur ein fachmän-
nisch gebildeter approbierter Frrenarzt sein, der mehrjährige Praxis
hinter sich hat. Die Satzungen der Anstalt bedürfen der Genehmi-
gung der Distriktsverwaltungsbehörde, die Anstalten sind alljährlich
durch die Distriktsverwaltungsbehörden zu besichtigen. Die Auf-
nahme von Pfleglingen kann, wenn die Einschaffung nicht ohnehin
durch die Distriktsverwaltungsbehörde wegen Gemeingefährlichkeit
des Pfleglings angeordnet ist, nur mit deren Genehmigung erfolgen.
V. Das Leichen= und Begräbniswesen.
Menschliche Leichen dürfen erst dann beerdigt werden, wenn vor-
her die sogenannte Leichenschau erfolgt ist. Zu diesem Zwecke
werden Leichenschaubezirke gebildet, und für jeden Bezirk ein Leichen-
schauer, die in erster Linie aus den Aerzten oder Badern genommen
werden, aufgestellt. Jeder Todesfall ist alsbald und, wenn der Tod
bei Nacht erfolgt, spätestens am nächsten Morgen dem Leichenschauer
anzuzeigen. Die Anzeige obliegt dem Familienhaupt, wenn ein sol-
ches nicht vorhanden ist oder wenn es verhindert ist, demjenigen, in
dessen Wohnung oder in dessen Haus sich der Sterbefall ereignet hat.
Ueber die Leichenschau hat der Leichenschauer ein Zeugnis, den Lei-
ch enschauschein, auszustellen, er darf ihn nur erteilen, wenn er
die volle Gewißheit gewonnen hat, daß der Tod eingetreten ist. In
der Regel darf die Beerdigung nicht früher als 48 Stunden und nicht
später als 72 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen.
Die Begräbnisplätze (Friedhöfe) sind in Bayern ent-
weder eine Einrichtung der Gemeinde oder der Kirche; ersterenfalls
stehen die näheren Bestimmungen über ihre Benutzung den gemeind-
lichen, andernfalls den zur Verwaltung des Kirchenstiftungsver-
* Kranke, die sich freiwillig melden können vorläufig auf-
genommen werden, desgleichen solche Kranke, bei denen Gefahr auf Verzug
besteht; die Genehmigung der Distriktsverwaltungsbehörde ist in diesen
Fällen nachzuholen.
807
808
899