Full text: Bürgerkunde.

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294. Die innere Verwaltung 
mögens berufenen Organen zu. Die Verbringung einer Leiche an 
einen andern Ort als den regelmäßigen Beerdigungsort darf nur 
auf Grund eines sogenannten Leichenpasses erfolgen. Es ist 
dies eine schriftliche Bewilligung einer staatlichen Behörde, in der 
Regel der Distriktsverwaltungsbehörde. Die nähere Regelung des 
Bestattungswesens erfolgt durch ortspolizeiliche oder distriktspolizei- 
liche Vorschriften. 
Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß jemand eines nicht 
natürlichen Todes gestorben ist oder wird der Leichnam eines 
Unbekannten gefunden, so darf die Beerdigung nur mitt schriftlicher 
Genehmigung des Staatsanwalts oder des Amtsgerichtes erfolgen. 
VI. Sonstige gesundheitspolizeiliche Bestimmungen. 
Eingehende Bestimmungen sind auch über den Handel mit Arz- 
neimitteln getroffen, die dem freien Verkehr über- 
lassen sind, d. h. auch außerhalb der Apotheken abgegeben wer- 
den dürfen. Wer solche Arzneimittel — gleichgültig, ob sie zur Hei- 
lung oder Verhütung der Krankheiten von Menschen oder von Tieren 
bestimmt sind — feilhält oder verkauft, hat der Distriktspolizeibe- 
hörde Anzeige zu erstatten; die Behälter, in denen die einzelnen Arz- 
neimittel aufbewahrt werden, sind übersichtlich geordnet und getrennt 
von den übrigen Waren aufzustellen. Die Betriebe unterstehen der 
Aufsicht der Distriktsverwaltungsbehörden und der Bezirksärzte. 
Diese haben auch Visitationen vorzunehmen. Häufig werden die 
freien Arzneimittel von den Drogenhandlungen geführt.“ 
Geheimmittel dürfen nur in Gefäßen und Umhüllungen 
abgegeben werden, die eine Inschrift tragen, die den Namen des 
Mittels und des Verfertigers ersehen läßt. Die öffentliche Ankün- 
digung und Anpreisung von Geheimmitteln ist verboten. Auf den 
Gefäßen und Umhüllungen, in denen Geheimmittel angeboten wer- 
den, dürfen Empfehlungen, Bestätigungen von Heilerfolgen und 
ähnliches nicht angebracht werden. 
E. Das AMrmenwesen. 
1. Die öffentliche Armenpflege ist in Bayern durch ein besonderes 
Gesetz, das Armengesetz, geregelt. Bayern nimmt auf diesem 
Gebiet eine Sonderstellung ein; für das ganze übrige Reich (für 
* Unter Drogen (oder Droguen) versteht man die rohen oder halb- 
zubereiteten Produkte des Tier-, Pflanzen= und Mineralreichs, welche haupt- 
sächlich in der Medizin und in der Technik benützt werden.
	        
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