900
901
902
903
294. Die innere Verwaltung
mögens berufenen Organen zu. Die Verbringung einer Leiche an
einen andern Ort als den regelmäßigen Beerdigungsort darf nur
auf Grund eines sogenannten Leichenpasses erfolgen. Es ist
dies eine schriftliche Bewilligung einer staatlichen Behörde, in der
Regel der Distriktsverwaltungsbehörde. Die nähere Regelung des
Bestattungswesens erfolgt durch ortspolizeiliche oder distriktspolizei-
liche Vorschriften.
Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß jemand eines nicht
natürlichen Todes gestorben ist oder wird der Leichnam eines
Unbekannten gefunden, so darf die Beerdigung nur mitt schriftlicher
Genehmigung des Staatsanwalts oder des Amtsgerichtes erfolgen.
VI. Sonstige gesundheitspolizeiliche Bestimmungen.
Eingehende Bestimmungen sind auch über den Handel mit Arz-
neimitteln getroffen, die dem freien Verkehr über-
lassen sind, d. h. auch außerhalb der Apotheken abgegeben wer-
den dürfen. Wer solche Arzneimittel — gleichgültig, ob sie zur Hei-
lung oder Verhütung der Krankheiten von Menschen oder von Tieren
bestimmt sind — feilhält oder verkauft, hat der Distriktspolizeibe-
hörde Anzeige zu erstatten; die Behälter, in denen die einzelnen Arz-
neimittel aufbewahrt werden, sind übersichtlich geordnet und getrennt
von den übrigen Waren aufzustellen. Die Betriebe unterstehen der
Aufsicht der Distriktsverwaltungsbehörden und der Bezirksärzte.
Diese haben auch Visitationen vorzunehmen. Häufig werden die
freien Arzneimittel von den Drogenhandlungen geführt.“
Geheimmittel dürfen nur in Gefäßen und Umhüllungen
abgegeben werden, die eine Inschrift tragen, die den Namen des
Mittels und des Verfertigers ersehen läßt. Die öffentliche Ankün-
digung und Anpreisung von Geheimmitteln ist verboten. Auf den
Gefäßen und Umhüllungen, in denen Geheimmittel angeboten wer-
den, dürfen Empfehlungen, Bestätigungen von Heilerfolgen und
ähnliches nicht angebracht werden.
E. Das AMrmenwesen.
1. Die öffentliche Armenpflege ist in Bayern durch ein besonderes
Gesetz, das Armengesetz, geregelt. Bayern nimmt auf diesem
Gebiet eine Sonderstellung ein; für das ganze übrige Reich (für
* Unter Drogen (oder Droguen) versteht man die rohen oder halb-
zubereiteten Produkte des Tier-, Pflanzen= und Mineralreichs, welche haupt-
sächlich in der Medizin und in der Technik benützt werden.