Full text: Bürgerkunde.

Das Armenwesen 295 
Elsaß-Lothringen erst ab 1. April 1910) gilt das auf wesentlich ande- 
ren Grundlagen aufgebaute Gesetz über den Unterstützungs- 
wohnsitz. 
2. Die öffentliche Armenpflege obliegt in Bayern hauptsächlich 
den politischen Gemeindens neben ihnen werden auch die 
Distrikts= und die Kreisgemeinden herangezogen. Die 
Armenunterstützung beschränkt sich darauf, das zur Erhal- 
tung des Lebens oder der Gesundheit Unentbehrliche zu gewähren. 
Die Unterstützten haben sich zu einer ihren Kräften angemessenen 
Arbeit verwenden zu lassen. 
3. Die Unterstützungspflicht ist entweder eine endgültige 
oder eine vorläufige. Grundsätzlich obliegt die endgül- 
tige Unterstützungspflicht bei Personen, die in Bayern 
heimatberechtigt sind, der Heimatgemeinde. Hiervon bestehen haupt- 
sächlich zwei Ausnahmen, nämlich Dienstboten, Gewerbegehilfen, 
Lehrlinge, Fabrik= oder Lohnarbeiter, die außerhalb ihrer Heimatge- 
meinde in Dienst oder Arbeit stehen, sind bei Erkrankungen neunzig 
Tage lang von der Gemeinde, in der sie in Dienst oder Arbeit stehen, 
zu unterstützen. Außerdem ist an Personen, die sich in einer Ge- 
meinde unmittelbar vor Eintritt der Unterstützungsbedürftigkeit 
mindestens sechs Monate lang freiwillig und ununterbrochen aufge- 
halten haben, auf vier Wochen Krankenhilfe und Unterstützung zur 
Bestreitung des Lebensunterhalts zu gewähren. Diese zwei Arten 
von Personen können also nicht an die Heimatgemeinde verwiesen 
werden. 
Die vorläufige Unterstützungspflicht besteht darin, 
daß an Personen, deren Heimat unbekannt oder bestritten ist, oder 
deren Unterstützung von der hierzu verpflichteten Gemeinde nicht ge- 
leistet wird, so lange von der Aufenthaltsgemeinde Unterstützung zu 
gewähren ist, bis die Heimatgemeinde herangezogen werden kann, 
ferner darin, daß auch anderen in der Gemeinde nicht heimatberech- 
Von Personen der bezeichneten Art können die Gemeinden einen 
regelmäßigen Krankenkassebeitrag bon wöchentlich höchstens fünfzehn Pfennig 
erheben. Dieser Beitrag kann auch vom Heimatberechtigten erhoben werden. 
Personen, die darnach beitragspflichtig sind, erhalten, wenn sie erkranken, 
ein Recht auf Gewährung von Krankenpflege, ärztlicher Hilfe und von 
Heilmitteln auf neunzig Tage. Für sie sind die Leistungen dann nicht eine 
Armenunterstützung, sondern nur die Gegenleistungen für die gezahlten 
Beiträge. Diese Bestimmungen gelten aber nur für Personen, die nicht der 
reichsgesetlichen Krankenversicherung unterliegen. Vgl. wegen der letzteren 
r. . 
904 
905 
906
	        
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