Full text: Bürgerkunde.

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296 Die innere Verwaltung 
tigten Personen die unverschiebliche' Unterstützung zu leisten und für 
einfache Beerdigung von Leichen zu sorgen ist. In allen diesen Fäl- 
len der vorläufigen Unterstützung kann von der Heimatgemeinde Er- 
satz verlangt werden. 
4. Zur Besorgung der auf die Armenpflege bezüglichen Angele- 
genheiten der Gemeinde besteht ein besonderes Organ, der Armen- 
pflegschaftsrate; er setzt sich in der Hauptsache zusammen aus 
dem Bürgermeister, aus Abgeordneten der Gemeindeorgane (Magist- 
rat, Gemeindebevollmächtigte, Gemeindeausschuß, Gemeinderat), aus 
besonders gewählten Armenpflegschaftsräten, aus den Pfarrvorständen 
der Gemeinde und dem Bezirksarzte, der etwa in der Gemeinde seinen 
Sitz hat. Vorstand ist in Gemeinden mit städtischer Verfassung und 
in der Pfalz der Bürgermeister, in den Landgemeinden der Pfarrer 
der Konfession, der die Mehrheit der Gemeindeangehörigen zugehört. 
5. Bei Personen, die in Bayern keine Heimat 
haben, tritt im allgemeinen die vorläufige Unterstützungspflicht der 
Aufenthaltsgemeinde in gleicher Weise ein, wie bei Personen, die in 
Bayern beheimatet sind. Für solche Unterstützungen kann die unter- 
stützende Gemeinde in der Regel Ersatz ihrer Auslagen vom bayerischen 
Staat verlangen. Zwischen dem deutschen Reich oder Bayern einer- 
seits und verschiedenen fremden Staaten anderseits sind Staats- 
verträge geschlossen wegen der Uebernahme der unterstützungsbedürf- 
tigen gegenseitigen Angehörigen und des Ersatzes der Unterstützungen. 
Wegen der Unterstützung von Angehörigen eines der deutschen Bun- 
desstaaten und von Elsaß-Lothringen wurden in der sogenannten 
Eisenacher Uebereinkunft Vereinbarungen getroffen. 
Demnach sind diese Staaten und umgekehrt ihnen gegenüber auch 
Bayern verpflichtet, den gegenseitigen Angehörigen Kur und Ver- 
pflegung nach denselben Grundsätzen wie bei eigenen Angehörigen zu 
gewähren und zwar solange, bis ihre Rückkehr in ihren Heimatstaat 
ohne Nachteil für ihre oder anderer Gesundheit geschehen kann. Die 
gegenseitigen Kosten erstatten sich die Staaten nicht. 
6. Privatpersonen, die Hilfsbedürftige unterstützen, können 
von den unterstützungspflichtigen Gemeinden nur dann Ersatz ver- 
langen, wenn die Hilfe so dringend war, daß eine vorherige Anzeige 
bei dem Armenpflegschaftsrat des Ortes der Hilfeleistung nicht statt- 
finden konnte. Der Ersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb 
48 Stunden nach dem Beginn der Hilfeleistung Anzeige hiervon an 
den Armenpflegschaftsrat erstattet wird. 
: So ist z. B. Personen, die durch Verlust ihrer Barmittel in Verlegen- 
heit sind oder die plötzlich in die Lage versetzt sind, sich Kleider beschaffen zu 
müssen, die erforderliche Hilfe durch die Aufenthaltsgemeinde zu gewähren.
	        
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