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296 Die innere Verwaltung
tigten Personen die unverschiebliche' Unterstützung zu leisten und für
einfache Beerdigung von Leichen zu sorgen ist. In allen diesen Fäl-
len der vorläufigen Unterstützung kann von der Heimatgemeinde Er-
satz verlangt werden.
4. Zur Besorgung der auf die Armenpflege bezüglichen Angele-
genheiten der Gemeinde besteht ein besonderes Organ, der Armen-
pflegschaftsrate; er setzt sich in der Hauptsache zusammen aus
dem Bürgermeister, aus Abgeordneten der Gemeindeorgane (Magist-
rat, Gemeindebevollmächtigte, Gemeindeausschuß, Gemeinderat), aus
besonders gewählten Armenpflegschaftsräten, aus den Pfarrvorständen
der Gemeinde und dem Bezirksarzte, der etwa in der Gemeinde seinen
Sitz hat. Vorstand ist in Gemeinden mit städtischer Verfassung und
in der Pfalz der Bürgermeister, in den Landgemeinden der Pfarrer
der Konfession, der die Mehrheit der Gemeindeangehörigen zugehört.
5. Bei Personen, die in Bayern keine Heimat
haben, tritt im allgemeinen die vorläufige Unterstützungspflicht der
Aufenthaltsgemeinde in gleicher Weise ein, wie bei Personen, die in
Bayern beheimatet sind. Für solche Unterstützungen kann die unter-
stützende Gemeinde in der Regel Ersatz ihrer Auslagen vom bayerischen
Staat verlangen. Zwischen dem deutschen Reich oder Bayern einer-
seits und verschiedenen fremden Staaten anderseits sind Staats-
verträge geschlossen wegen der Uebernahme der unterstützungsbedürf-
tigen gegenseitigen Angehörigen und des Ersatzes der Unterstützungen.
Wegen der Unterstützung von Angehörigen eines der deutschen Bun-
desstaaten und von Elsaß-Lothringen wurden in der sogenannten
Eisenacher Uebereinkunft Vereinbarungen getroffen.
Demnach sind diese Staaten und umgekehrt ihnen gegenüber auch
Bayern verpflichtet, den gegenseitigen Angehörigen Kur und Ver-
pflegung nach denselben Grundsätzen wie bei eigenen Angehörigen zu
gewähren und zwar solange, bis ihre Rückkehr in ihren Heimatstaat
ohne Nachteil für ihre oder anderer Gesundheit geschehen kann. Die
gegenseitigen Kosten erstatten sich die Staaten nicht.
6. Privatpersonen, die Hilfsbedürftige unterstützen, können
von den unterstützungspflichtigen Gemeinden nur dann Ersatz ver-
langen, wenn die Hilfe so dringend war, daß eine vorherige Anzeige
bei dem Armenpflegschaftsrat des Ortes der Hilfeleistung nicht statt-
finden konnte. Der Ersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb
48 Stunden nach dem Beginn der Hilfeleistung Anzeige hiervon an
den Armenpflegschaftsrat erstattet wird.
: So ist z. B. Personen, die durch Verlust ihrer Barmittel in Verlegen-
heit sind oder die plötzlich in die Lage versetzt sind, sich Kleider beschaffen zu
müssen, die erforderliche Hilfe durch die Aufenthaltsgemeinde zu gewähren.