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298 Die innere Verwaltung
keit entfalten. Zu erwähnen sind weiter die Krankens chwe-
stern der beiden christlichen Konfessionen; ferner die Einrichtung
von Volksküchen und von Arbeitsnachweisanstalten;
von Arbeiterkolonien, welche den durch Wandern und Bet-
teln heruntergekommenen Arbeitern die Rückkehr zur Arbeit und zu
geregeltem Leben ermöglichen sollen; die Naturalverpfle-
gungsstationen für mittellose Wanderer; die Kinderasyle,
Krippen, Herbergen oder wie die zahlreichen Wohltätigkeits-
anstalten sonst heißen mögen.
F. Die Volizei.
1. Begriff.
Man unterscheidet in der Tätigkeit der Verwaltung die Wohl-
fahrtspflege, welche durch Anregung, Belehrung und Gewäh-
rung von Einrichtungen oder Hilfsmitteln das Wohl der Gesamtheit
wie der einzelnen Staatsbürger zu fördern sucht, und die Polizei,
unter welcher die sich des Zwangs oder der Strafe bedienende Ver-
waltungstätigkeit verstanden wird. Da aber Zwang und Strafen
wohl auf keinem Gebiet der Verwaltung völlig zu entbehren sind, so
durchdringt die Polizei mehr oder weniger alle Verwaltungszweige.
Man spricht daher z. B. von Gesundheitspolizei, Forstpolizei,
Veterinärpolizei, Gewerbepolizei, Maß= und Gewichtspolizei, Schiff-
fahrtspolizei, Eisenbahnpolizei, Baupolizei usw. Einzelne dieser Ge-
biete, auf denen die polizeiliche Tätigkeit besonders überwiegt, werden
unten (Nr. 922 u. ff.) noch näher zu betrachten sein.
2. Die Polizeibehörden und ihre Befugnisse.
Die mit Polizeigewalt ausgestatteten Behörden heißen Polizei-
behörden. Man unterscheidet in Bayern zunächst die Orts-
polizeibehörden, diese üben die Polizeigewalt innerhalb des
Umfangs einer politischen Gemeinde aus. Ortspolizeibehörde ist in
Gemeinden mit städtischer Verfassung der Magistrat unter Leitung
des Bürgermeisters; in beschränktem Umfang, soweit sich die Geschäfte
zur Behandlung durch ein Kollegium d. h. durch eine Mehrheit von
Personen, wie sie der Magistrat ist, nicht eignen, wird die Polizei-
verwaltung vom Bürgermeister allein erledigt. Ortspolizeibehörde
in den Landgemeinden und in den Gemeinden der Pfalz (soweit sie
nicht unmittelbare Städte sind) ist der Bürgermeister allein. Ueber
den Ortspolizeibehörden stehen die Distriktspolizeibehör-
den, das sind die Bezirksämter für den Umfang ihres Bezirkes und