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300 Die innere Verwaltung
ordnung, eine ober-, eine distrikts= oder eine ortspolizeiliche
Vorschrift) eine Strafe aussprechen sollen, zu prüfen, ob sie
gesetzlich gültig ist, also insbesondere, ob sie sich innerhalb der Befug-
nisse hält, die der Polizeibehörde durch das Gesetz eingeräumt wurden,
ob sie von der zuständigen Behörde und ob sie in den vorgeschriebenen
Formen erlassen wurde. Dagegen darf der Richter ihre Notwendig-
keit und ihre Zweckmäßigkeit nicht prüfen und er hat auch dann zu
strafen, wenn er sie für überflüssig oder ungeeignet hält.
Hinsichtlich der Ausübung polizeilichen Zwanges
gegen bestimmte einzelne Personen ist zu unter-
scheiden, ob die Polizeibehörden ein Gesetz vollstrecken wollen, dessen
Uebertretung mit Strafe bedroht ist, oder ob es sich um den Vollzug
eines Gesetzes handelt, bei dem eine Strafnorm auf Zuwider-
handlungen nicht gesetzt ist. In den Fällen der ersteren Art kann die
Polizeibehörde nur dann zwangsweise vorgehen, wenn eine rechts-
kräftige Verurteilung erfolgt ist. So ist bestimmt, daß gestraft wird,
wer einen Bau ohne polizeiliche Genehmigung aufführt. In diesem
Falle kann die Polizeibehörde erst nach Durchführung des Strafver-
fahrens, in dem festgestellt wird, ob es sich in der Tat um einen Fall
handelt, in dem baupolizeiliche Genehmigung notwendig ist, mit
Zwangsmaßregeln zur Abstellung des ordnungswidrigen Zustands
einschreiten. In den Fällen, in denen das Gesetz keine im Wege des
Strafprozesses zu verhängende Strafe androht, können die Polizei-
behörden zur Durchführung des Gesetzes Ungehorsamsstrafen an-
drohen, und zwar die Bürgermeister der Landgemeinden bis zu 6 M.,
Polizeibehörden höheren Rangs bis zu 9 M., bisweilen bis zu 45 M.
und, wenn der Pflichtige die vorgeschriebene Handlung innerhalb der
ihm gesetzten Frist nicht erfüllt, sie auch selber auf seine Kosten vor-
nehmen lassen.
Daneben sind den Polizeibehörden noch verschiedene Ermäch-
tigungen für besondere Fälle gegeben, so können sie in
Notfällen Tiere, z. B. wild gewordene Stiere oder bösartige Hunde
töten lassen, oder unter Umständen Anstalten schließen oder Woh-
nungen räumen lassen.
3. Die Gendarmerie und die sonstigen polizeilichen Vollzugs-
organe.
Die Gendarmerie ist dazu berufen, die Zivilbehörden bei
der Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu
unterstützen. Sie ist nach militärischen Grundsätzen organisiert, die
Regelung des Dienstes selbst aber obliegt dem Ministerium des In-
nern und unter diesem den Kammern des Innern der Regierungen