Full text: Bürgerkunde.

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300 Die innere Verwaltung 
ordnung, eine ober-, eine distrikts= oder eine ortspolizeiliche 
Vorschrift) eine Strafe aussprechen sollen, zu prüfen, ob sie 
gesetzlich gültig ist, also insbesondere, ob sie sich innerhalb der Befug- 
nisse hält, die der Polizeibehörde durch das Gesetz eingeräumt wurden, 
ob sie von der zuständigen Behörde und ob sie in den vorgeschriebenen 
Formen erlassen wurde. Dagegen darf der Richter ihre Notwendig- 
keit und ihre Zweckmäßigkeit nicht prüfen und er hat auch dann zu 
strafen, wenn er sie für überflüssig oder ungeeignet hält. 
Hinsichtlich der Ausübung polizeilichen Zwanges 
gegen bestimmte einzelne Personen ist zu unter- 
scheiden, ob die Polizeibehörden ein Gesetz vollstrecken wollen, dessen 
Uebertretung mit Strafe bedroht ist, oder ob es sich um den Vollzug 
eines Gesetzes handelt, bei dem eine Strafnorm auf Zuwider- 
handlungen nicht gesetzt ist. In den Fällen der ersteren Art kann die 
Polizeibehörde nur dann zwangsweise vorgehen, wenn eine rechts- 
kräftige Verurteilung erfolgt ist. So ist bestimmt, daß gestraft wird, 
wer einen Bau ohne polizeiliche Genehmigung aufführt. In diesem 
Falle kann die Polizeibehörde erst nach Durchführung des Strafver- 
fahrens, in dem festgestellt wird, ob es sich in der Tat um einen Fall 
handelt, in dem baupolizeiliche Genehmigung notwendig ist, mit 
Zwangsmaßregeln zur Abstellung des ordnungswidrigen Zustands 
einschreiten. In den Fällen, in denen das Gesetz keine im Wege des 
Strafprozesses zu verhängende Strafe androht, können die Polizei- 
behörden zur Durchführung des Gesetzes Ungehorsamsstrafen an- 
drohen, und zwar die Bürgermeister der Landgemeinden bis zu 6 M., 
Polizeibehörden höheren Rangs bis zu 9 M., bisweilen bis zu 45 M. 
und, wenn der Pflichtige die vorgeschriebene Handlung innerhalb der 
ihm gesetzten Frist nicht erfüllt, sie auch selber auf seine Kosten vor- 
nehmen lassen. 
Daneben sind den Polizeibehörden noch verschiedene Ermäch- 
tigungen für besondere Fälle gegeben, so können sie in 
Notfällen Tiere, z. B. wild gewordene Stiere oder bösartige Hunde 
töten lassen, oder unter Umständen Anstalten schließen oder Woh- 
nungen räumen lassen. 
3. Die Gendarmerie und die sonstigen polizeilichen Vollzugs- 
organe. 
Die Gendarmerie ist dazu berufen, die Zivilbehörden bei 
der Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu 
unterstützen. Sie ist nach militärischen Grundsätzen organisiert, die 
Regelung des Dienstes selbst aber obliegt dem Ministerium des In- 
nern und unter diesem den Kammern des Innern der Regierungen
	        
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