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320 Das Wirtschaftsleben
eine, bald die andere Form größere Vorteile, je nachdem es bei der
Art des Unternehmens mehr auf die persönliche Tüchtigkeit und un—
gehemmte Verfügungsfreiheit des Leiters oder mehr auf die Größe
des Kapitals ankommt. Die verschiedenen Arten von Handelsgesell—
schaften haben wir schon früher (Nr. 534 u. ff.) kennen gelernt. Die
dort besprochenen Aktiengesellschaften, bei welchen eine
große Zahl von Unternehmern sich mit übertragbaren Vermögensein—
lagen (Aktien) beteiligt, sind sehr geeignet für wirtschaftliche Unter—
nehmungen, zu denen ein großes Kapital erforderlich ist und deren
Rentabilität im voraus nicht mit Sicherheit übersehen werden kann.
Von solchen Aktiengesellschaften werden heutzutage zahllose Eisen—
bahnen, Fabriken, Berg= und Hüttenwerke, Banken und Versiche-
rungsanstalten betrieben. Sie ermöglichen, da die einzelnen Aktien
meist nur auf 1000 Mark lauten, auch dem kleinen Kapital, sich an
industriellen Unternehmungen zu beteiligen. Gleichwohl ist eine
solche Beteiligung jedem zu widerraten, der nicht unter Umständen.
auch den Verlust seiner Einlage verschmerzen kann; denn trotz aller
gesetzlichen Schutzmaßregeln kommen, wie schon früher erwähnt, bei
und nach der Gründung von Aktiengesellschaften nicht selten schwin-
delhafte Manipulationen vor, deren Folgen auf diejenigen fallen,
welche die Aktien später in gutem Vertrauen erwarben. Auch ver-
leitet der Wunsch, die Dividenden zu steigern, die Aktiengesellschaften
leicht zu gewagten Geschäften.
Auch der Staat tritt vielfach als Unternehmer auf,
z. B. im Betrieb von Eisenbahnen, Domänen, Berg= und Hütten-
werken und Staatsforsten. In der Regel läßt er in den betreffenden
Produktionszweigen die Privatbetriebe mit seinen eigenen Unter-
nehmungen frei konkurrieren; auf einzelnen Gebieten jedoch hat er
sich das ausschließliche Betriebsrecht (genannt Monopol) vorbe-
halten, wie z. B. im Deutschen Reich bezüglich der Post und Tele-
graphie und in Oesterreich-Ungarn, Italien und Frankreich hinsicht-
lich des Tabakverkaufs (Tabakmonopol).
Ein nicht rechtliches, aber tatsächliches Monopol bezwecken die
sog. Ringe, d. h. die Vereinigungen von Spekulanten oder Händ-
lern zum Zweck des Ankaufs von Warenvorräten einer bestimmten
Gattung, um auf dem Markte eine Knappheit an solchen Waren und.
damit eine große Preissteigerung zu erzielen. Im neuzeitlichen
Wirtschaftsleben sind ferner überaus bedeutsam die sog. Karte Ile
oder Syndikate. Unter ihnen versteht man die Vereinigungen
der Unternehmer eines bestimmten Produktionszweiges zum Zweck
der einheitlichen Festsetzung des Preises und zur Regelung des