Grundzüge der theoretischen Volkswirtschaftslehre 321
Warenabsatzes unter Vermeidung gegenseitiger Konkurrenz.' Ver-
einigen sich zu diesem Zweck solche Unternehmungen so enge mit-
einander, daß die einzelnen Unternehmen ihre wirtschaftliche Selb-
ständigkeit völlig verlieren, so spricht man von Fusionen oder
Trusts; solche, die ganze Produktion einzelner Warengattungen
beherrschende Trusts mit ungeheuren Kapitalien haben sich beson-
ders in jüngster Zeit in Amerika gebildet.s Zweifellos haben die
Kartelle und Trusts insoweit eine wirtschaftliche Berechtigung, als sie
durch Verteilung der Absatzgebiete und Regulierung der Preise die
Nachteile einer übermäßigen Produktion und einer ungezügelten, oft
zahlreiche Existenzen vernichtenden Konkurrenz beseitigen. Anderseits
droht von ihnen häufig die Gefahr einer Ausbeutung der Konsumen-
ten und der Arbeiter, welch letztere in ihrem Kampfe um bessere Ar-
beitsbedingungen gegenüber solch gewaltigen Vereinigungen der Ar-
beitgeber unter Umständen wehrlos werden können.
3. Die Vereinigungen der wirtschaftlich
Schwachen insbesondere.
Während in den bisher erörterten Vereinigungen die größeren
Kapitalisten sich zu gemeinsamer Verwertung ihres Kapitals zusam-
menschließen, vereinigen sich in den Erwerbs= und Wirt-
schaftsgenossenschaften die wirtschaftlich schwachen, weniger
kapitalkräftigen Personen zu gemeinsamer Verfolgung von Wirt-
schafts-- und Erwerbszwecken. Das erforderliche Gesellschaftskapitar
bringen hierbei die Genossen auf, und zwar teils aus eigenen Mit-
teln (durch sofortige oder allmähliche kleine Einlagen oder Gut-
schreibung von Gewinnanteilen), teils durch Inanspruchnahme von
fremdem Kapital, das ihnen anvertraut wird, weil jeder Genosse
regelmäßig für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft mit seinem
gangen Vermögen oder mindestens bis zu einem bestimmten Betrage
aftet.
Die für den Mittelstand und besonders für die Handwerker der
Städte bestimmten Genossenschaften hat im Jahre 1850 zuerst
Hermann Schulze aus Delitzsch in das Leben gerufen. Be-
Verbinden sich mehrere Personen nur vorübergehend für einzelne,
auf gemeinsame Rechnung einzugehende Geschäfte (z. B. mehrere Banken
zur Uebernahme einer Staatsanleihe), so bilden sie ein sog. Konsortium.
ium.
Zu erwähnen ist z. B. der Stahltrust sowie der Standard-
Oil-Trust in Newhyork. Dieser versorgt die halbe Welt mit Petroleum
und zahlte im Jahre 1902 aus einem Stammkapital von 400 Millionen
Mark 48 Prozent Dividende.
Wegen der rechtlichen Gestaltung der Erwerbs= und Wirtschafts-
genossenschaften siehe im übrigen bei Nr. 542.
Glock-Schiedermair, Bürgerkunde. 21
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