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336 Das Wirtschaftsleben
B. Das Kreditwesen im allgemeinen.
1. Begriff und Voraussetzungen des Kredits.
Kredit (von dem lateinischen Worte credere — anvertrauen
herrührend) bedeutet das Vertrauen, welches jemand genießt,
daß er seinen geschäftlichen Verpflichtungen nachkommen werde. Der
Kreditgeber schenkt dem Kreditnehmer das Vertrauen,
daß dieser ein ihm gegebenes Darlehen rechtzeitig zurückgeben
oder den ihm gestundeten Kaufpreis für Waren rechtzeitig zahlen
werde. Dieses Vertrauen beruht zum Teil auf dem Glauben des
Kreditgebers, daß der Schuldner nach seinen Vermögens- und Er—
werbsverhältnissen imstande sein werde, zu zahlen, und daß er auch
den guten Willen zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten besitzen
werde. Von Wichtigkeit für die Kreditgebung ist aber auch, daß ein
widerstrebender Schuldner rasch und sicher mit Hilfe der Gerichte ge—
zwungen werden kann, seinen Verbindlichkeiten nachzukommen; in
Ländern, welche kein gutes Gerichtsverfahren und keine zuverlässigen
Richter besitzen (wie z. B. Rußland), kann sich daher der Kredit nur
wenig entwickeln.
2. Arten des Kredits.
Nicht nur Privatpersonen, sondern auch die öffentlichen Körper—
schaften, wie der Staat, die Gemeinden, Kreise und Kirchenverbände,
nehmen Kredit in Anspruch, weshalb man zwischen privatem und
öffentlichem Kredit unterscheidet. Von größerer praktischer
Bedeutung ist aber die Unterscheidung zwischen dem Kredit, welcher
sich allein auf das persönliche Vertrauen zum Schuldner und auf
dessen allgemeine Vermögenslage stützt (sog. Personalkredit),
und dem Kredit, welcher eingeräumt wird hauptsächlich mit Rücksicht
darauf, daß der Schuldner an einzelnen seiner Vermögensstücke dem
Kreditgeber für dessen Forderung ein Pfandrecht einräumt. Dieser
letztere, der sog. Realkredit, heißt Mobiliarkredit, wenn
der Schuldner dem Gläubiger an beweglichen, in den Besitz des letz-
teren übergehenden Sachen ein Pfandrecht, auch Faustpfandrecht ge-
nannt (s. Nr. 447), einräumtzt? er wird Immobiliar-oder
Notenumlauf der Reichsbank allein häufig auf 1½ Milliarden Mark und
mehr. Im Falle des Eingehens einer Notenbank wächst jeweils ihr Kon-
tingent der Reichsbank zu.
½ Mit der Gewährung von Mobiliarkredit befassen sich unter anderen
die der staatlichen Aufsicht unterstehenden Pfandleihanstalten oder
Leihhäuser, welche, um der wucherischen Ausbeutung der unbemittelten Ein-
wohner durch Pfandleiher vorzubeugen, in größeren Städten häufig von der
Stadtverwaltung betrieben werden; sie beleihen die verschiedensten Gegen-