Full text: Bürgerkunde.

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336 Das Wirtschaftsleben 
B. Das Kreditwesen im allgemeinen. 
1. Begriff und Voraussetzungen des Kredits. 
Kredit (von dem lateinischen Worte credere — anvertrauen 
herrührend) bedeutet das Vertrauen, welches jemand genießt, 
daß er seinen geschäftlichen Verpflichtungen nachkommen werde. Der 
Kreditgeber schenkt dem Kreditnehmer das Vertrauen, 
daß dieser ein ihm gegebenes Darlehen rechtzeitig zurückgeben 
oder den ihm gestundeten Kaufpreis für Waren rechtzeitig zahlen 
werde. Dieses Vertrauen beruht zum Teil auf dem Glauben des 
Kreditgebers, daß der Schuldner nach seinen Vermögens- und Er— 
werbsverhältnissen imstande sein werde, zu zahlen, und daß er auch 
den guten Willen zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten besitzen 
werde. Von Wichtigkeit für die Kreditgebung ist aber auch, daß ein 
widerstrebender Schuldner rasch und sicher mit Hilfe der Gerichte ge— 
zwungen werden kann, seinen Verbindlichkeiten nachzukommen; in 
Ländern, welche kein gutes Gerichtsverfahren und keine zuverlässigen 
Richter besitzen (wie z. B. Rußland), kann sich daher der Kredit nur 
wenig entwickeln. 
2. Arten des Kredits. 
Nicht nur Privatpersonen, sondern auch die öffentlichen Körper— 
schaften, wie der Staat, die Gemeinden, Kreise und Kirchenverbände, 
nehmen Kredit in Anspruch, weshalb man zwischen privatem und 
öffentlichem Kredit unterscheidet. Von größerer praktischer 
Bedeutung ist aber die Unterscheidung zwischen dem Kredit, welcher 
sich allein auf das persönliche Vertrauen zum Schuldner und auf 
dessen allgemeine Vermögenslage stützt (sog. Personalkredit), 
und dem Kredit, welcher eingeräumt wird hauptsächlich mit Rücksicht 
darauf, daß der Schuldner an einzelnen seiner Vermögensstücke dem 
Kreditgeber für dessen Forderung ein Pfandrecht einräumt. Dieser 
letztere, der sog. Realkredit, heißt Mobiliarkredit, wenn 
der Schuldner dem Gläubiger an beweglichen, in den Besitz des letz- 
teren übergehenden Sachen ein Pfandrecht, auch Faustpfandrecht ge- 
nannt (s. Nr. 447), einräumtzt? er wird Immobiliar-oder 
Notenumlauf der Reichsbank allein häufig auf 1½ Milliarden Mark und 
mehr. Im Falle des Eingehens einer Notenbank wächst jeweils ihr Kon- 
tingent der Reichsbank zu. 
½ Mit der Gewährung von Mobiliarkredit befassen sich unter anderen 
die der staatlichen Aufsicht unterstehenden Pfandleihanstalten oder 
Leihhäuser, welche, um der wucherischen Ausbeutung der unbemittelten Ein- 
wohner durch Pfandleiher vorzubeugen, in größeren Städten häufig von der 
Stadtverwaltung betrieben werden; sie beleihen die verschiedensten Gegen-
	        
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