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340 Das Wirtschaftsleben
b. Die Besorgung von Geschäften der verschiedensten Art für
andere, wie z. B. die Einziehung von Geldern (das sog. Inkasso),
die Besorgung von Auszahlungen, der kommissionsweise Kauf und
Verkauf von Wertpapieren, die Einlösung von Zinscoupons und
Dividendenscheinen usw. Mit Kunden, welche derartige und andere
Geschäfte ständig von einer Bank für sich besorgen lassen, steht diese in
laufender Rechnung oder Kontokurrent.
c. Die Aufbewahrung von Geld, Wertpapieren, Schmuck—
sachen usw. Diese sog. Depositen sind entweder „verschlossene
Depots“ in verschlossenen oder versiegelten Kästen oder Paketen,
oder „offene Depots“, bei welchen die Bank nicht nur die Auf-
bewahrung, sondern auch die Verwaltung der Wertpapiere über-
nimmt, insbesondere die Verpflichtung, die Coupons rechtzeitig einzu-
lösen und die etwaige Auslosung der Papiere zu überwachen.
Während auch bei diesen offenen Depositen die Bank über die
ihr anvertrauten Wertpapiere in keiner Weise für ihre eigenen Zwecke
verfügen darf, besteht der gewöhnliche, volkswirtschaftlich
ungleich wichtigere Depositen verkehr darin, daß die Kunden
ihre laufenden Einnahmen, soweit sie diese nicht unmittelbar ge-
brauchen, bei der Bank zu deren freier geschäftlicher Benützung als
Darlehen (meistens gegen mäßige Verzinsung) einlegen mit dem Vor-
behalt der jederzeit oder unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zu-
lässigen Zurückforderung. Die Vorteile dieses Depositenverkehrs be-
stehen zunächst für das Publikum darin, daß die nicht sofort gebrauch-
ten deponierten Gelder verzinst werden, daß sie gegen Verlust
durch Feuer und Diebstahl im eigenen Hause geschützt sind und daß
mit ihnen durch Anweisungen auf die Bank auf die bequemste Weise
Zahlungen geleistet werden können. Die Depositenbanken ihrerseits
können, da erfahrungsgemäß nie alle Depositengelder zugleich zurück-
gezogen werden, einen großen Teil zu gewinnbringenden Ge-
schäften verwenden, woraus die volkswirtschaftlich wichtige Tatsache
folgt, daß vermöge des Depositenverkehrs bedeutende Summen, die
sonst tot im Kasten liegen würden, fortwährend in nutzbringendem
Umlaufe erhalten werden.
Haben viele Kaufleute bei derselben Bank solche Depots, so
können sie Zahlungen untereinander auf die einfachste Art dadurch be-
* Zur Verhütung von Unterschlagungen an diesen eigentlichen Depots
hat ein besonderes Reichsgesetz, das sog. Depotgesetz, eingehende, durch
strenge Strafbestimmungen geschützte Vorschriften für die Banken getroffen.
Die Verwahrung der Depots geschieht heutzutage zur größeren Sicher-
heit der Kunden bei den größeren Banken vielfach in feuersicheren Stahl-
kammern und zwar in Schubkästen, zu welchen jeweils nur der Eigentümer
des Depots den Schlüssel hat.