Full text: Bürgerkunde.

Die Banken und Sparkassen 343 
Waren (Warenlombard). Solche Waren werden vom Eigen- 
tümer häufig zur Aufbewahrung den großen Lagerhäusern über- 
geben, worüber letztere Lagerscheine (sog. Warrants) ausstellen, ohne 
welche die Ware nicht aus dem Depot herausgegeben wird. Diese 
Lagerscheine werden bei der Lombardierung der Bank als Pfand ein- 
gehändigt. 
Die Hypothekenbanken (Bodenkreditgesellschaften) dienen 
dem Immobiliarkredit. Sie verwenden die Kapitalien, welche sie sich 
durch Ausgabe von verzinslichen, auf den Inhaber lautenden 
Schuldverschreibungen (sog. Hypothekenpfandbriefen) beschaffen, zu 
hypothekarisch gesicherten Darlehen an Grundbesitzer. Diese Darlehen 
sind häufig solche, bei welchen die Rückzahlung in Annuitäten, 
d. h. in jährlichen Abzahlungen in der Weise erfolgt, daß der Schuld- 
ner beispielsweise jährlich 5% zu zahlen hat, wovon nur 4 % als 
Zins, der Rest aber als Kapitalrückzahlung gerechnet wird, so daß 
aus den laufenden Einkünften des Schuldners nach und nach das 
ganze Kapital in einer Anzahl von Jahren zurückbezahlt wird. Solche 
Annuitätendarlehen bieten besonders für die Landwirte große Er- 
leichterungen. Die Hypothekenbanken sind private Gesellschaften 
(Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien, s. 
Nr. 530), aber sie bedürfen der staatlichen Genehmigung und ihr Ge- 
schäftsbetrieb ist durch ein besonderes Reichsgesetz verschiedenen Be- 
schränkungen sowie der staatlichen Beaufsichtigung unterworfen. Die 
Inhaber der Hypothekenpfandbriefe sind dadurch gesichert, daß die 
Hypotheken der Bank ihr gemeinsames Pfand bilden; und zwar 
müssen die im Umlauf befindlichen Pfandbriefe jederzeit durch Hypo- 
theken von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zins- 
betrag gedeckt sein. Ein staatlich bestellter Vertreter der Inhaber der 
Hypothekenpfandbriefe (ein sog. Treuhänder) hat das Vorhan- 
densein der vorgeschriebenen Deckungsmittel zu überwachen und die 
Hypothekenurkunden unter Mitverschluß der Bank zu verwahren.4 
Hierher gehören ferner die Sparkassen (Sparbanken), 
welche den Zweck haben, der weniger bemittelten Bevölkerung die 
zinstragende Anlegung kleiner Summen zu ermöglichen, hierdurch 
den Spartrieb zu pflegen und aus den eingelegten Spargeldern den 
gleichen Bevölkerungskreisen Darlehen gegen Bürgschaften oder Hypo- 
Einen ähnlichen Geschäftsbetrieb wie die Hypothekenbanken haben in 
Preußen die landschaftlichen Pfandbriefanstalten oder 
Landschaften, worunter man die landwirtschaftlichen Kreditgenossen- 
schaften der Großgrundbesitzer versteht; ebenso die zur Förderung landwirt- 
schaftlicher Meliorationen (Verbesserungen) ins Leben gerufenen Landes- 
kultur-Rentenbanken. Bei beiden werden die Mittel durch Aus- 
gabe verzinslicher, auf den Inhaber lautender Pfandbriefe beschafft. 
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