Full text: Bürgerkunde.

Die Banken und Sparkassen 345 
180 Millionen Mark ist in 100 000 auf den Namen lautende Stamm- 
anteile von 3000 und 1000 Mark zerlegt. Die Besitzer dieser Stamm- 
anteile vertreten ihre Interessen in einer Generalversammlung und 
durch einen aus ihrer Mitte gewählten Zentralausschuß. Jedoch 
ist die Reichsbank keineswegs eine gewöhnliche private Aktien- 
gesellschaft; sie steht vielmehr, um eine die öffentlichen Interessen 
wahrende Geschäftsführung zu sichern, unter der Leitung und Ober- 
aufsicht des Reichs. Die unmittelbare Leitung wird unter Aufsicht 
des Reichskanzlers ausgeübt durch das Reichsbankdirek- 
torium, dessen Präsident und Mitglieder auf Vorschlag des Bun- 
desrats vom Kaiser ernannt werden; die Oberaufsicht dagegen führt 
das Reichsbankkuratorium, bestehend aus dem Reichs- 
kanzler und mehreren, teils vom Kaiser, teils vom Bundesrat ernann- 
ten Mitgliedern. Die zahlreichen Beamten der Reichsbank haben die 
gleichen Rechte und Pflichten wie die Reichsbeamten. Auch an dem 
Gewinn der Reichsbank nimmt das Reich teil; er wird derart ver- 
teilt, daß zunächst die Anteilseigentümer 3½ Prozent Dividende er- 
halten; sodann fließt ein gewisser Betrag dem Reservefonds zu und 
der Rest wird zu drei Vierteln dem Reiche, zu einem Viertel den An- 
teilseignern überwiesen. Die Reichsbank ist ferner verpflichtet, als 
„Reichshauptkasse“ die Zentralkassengeschäfte des Reichs zu führen. 
Endlich ist das Reich jeweils nach 10 Jahren und nach vorheriger 
Kündigung berechtigt, die Reichsbank in eigenen Besitz zu erwerben. 
In der Wahl ihrer Geschäfte ist die Reichsbank durch das Bank- 
gesetz im Interesse der Sicherheit ihres Betriebs verschiedenen Be- 
schränkungen unterworfen. Ihr Hauptsitz ist in Berlin; daneben hat 
sic aber im ganzen Reiche mehrere Hundert Zweigniederlassungen, 
und zwar an den größeren Plätzen sog. Reichsbankhaupt- 
stellen, an den mittleren sog. Reichsbankstellen und an den 
kleineren sog. Reichsbanknebenstellen. Die Nebenstellen 
sind jeweils einer der beiden erstgenannten Zweigniederlassungen 
unterstellt. 
4. Die K. Bank zu Nürnberg. 
Die K. Bank ist eine unter dem Finanzministerium stehende 
Staatsanstalt mit kaufmännischer Geschäftsführung. Sie hat 
vorzugsweise den Zweck, als Depositen-, Wechsel= und Leihbank ver- 
fügbares Kapital nutzbar zu machen und insbesondere durch Darlehen 
den Handel, die Industrie, die Gewerbe und die Landwirtschaft zu 
fördern. Ihr Hauptsitz ist zu Nürnberg; an verschiedenen Orten des 
Königreichs bestehen Zweiganstalten. Vom Staate wurde ihr ein 
Betriebskapital zugewiesen. Der Staat hat die „vollkommene 
Garantie“ für die Bank übernommen. 
1045 
1046 
1047
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.