Full text: Bürgerkunde.

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352 Das Wirtschaftsleben 
1. Die Krankenversicherung erstreckt sich auf 
alle in der Industrie, dem Handel und dem Handwerk gegen Lohn 
oder Gehalt dauernd beschäftigten männlichen und weiblichen Arbei— 
ter; ferner auf Betriebsbeamte, Werkmeister usw., sofern ihr Jahres- 
verdienst nicht 2000 Mark übersteigt. 
2. Die verschiedenen Krankenkassen. 
Die Absicht der Gesetzgebung ging dahin, die Krankenversicherung 
berufsgenossenschaftlich zu gestalten in der Art, daß die durch gleich- 
artige Interessen verbundenen Kreise der Versicherungspflichtigen 
jeweils sich zum Zwecke gegenseitiger Versicherung zu besonderen, von 
ihnen selbst verwalteten Kassen zusammenschließen. Es gibt 
sechs Arten solcher Krankenkassen, nänmlich: 
a. Die sog. Ortskrankenkassen. Diese am meisten ver- 
breiteten Kassen werden in der Regel für alle in einem bestimmten 
Berufszweig beschäftigten Personen eines Orts (z. B. für 
die Metallarbeiter einer Gemeinde) errichtet und stehen unter 
der Aufsicht der Gemeinde. Die Verwaltung ihrer Angelegen- 
heiten führen jedoch diese (wie auch die nachstehend unter b—d 
genannten Kassen) durchaus selbständig in Gemäßheit eines von 
ihnen errichteten Kassenstatuts. Die Kassenmitglieder, wozu 
die Versicherten wie deren Arbeitgeber gehören, bilden die Gene- 
ralversammlung. Diese wählt die Mitglieder des Kassen- 
vorstandes, dem die Leitung der Verwaltung obliegt. Bei gro- 
den Ortskrankenkassen besteht die Generalversammlung nicht aus 
sämtlichen Kassenmitgliedern, sondern aus Vertretern, welche von 
diesen Mitgliedern gewählt werden. 
b. Betriebs= oder Fabrikkrankenkassen können 
von Unternehmern, welche in ihren Betrieben mehr als 50 versiche- 
rungspflichtige Personen beschäftigen, für diese errichtet werden. 
Durch das Kassenstatut kann dem Unternehmer der Vorsitz im Vor- 
stand und in der Generalversammlung übertragen werden. 
c. Baukrankenkassen sind auf behördliche Anordnung 
bei Eisenbahn= und Kanalbauten und ähnlichen Bauten von dem 
Bauherrn für die bei ihm beschäftigten Arbeiter zu errichten. 
d. Innungskrankenkassen dürfen für die Gesellen 
und Lehrlinge der Mitglieder einer gewerblichen Innung (s. Nr. 1198) 
gebildet werden. " 
e. Die Knappschaftskassen für die Bergwerkbetriebe 
entsprechen in ihren Leistungen den oben erwähnten Fabrik- 
krankenkassen. 
448 Millionen Mark in einem einzigen Jahre. Seither aber sind diese Auf- 
wendungen noch sehr erheblich gestiegen.
	        
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