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352 Das Wirtschaftsleben
1. Die Krankenversicherung erstreckt sich auf
alle in der Industrie, dem Handel und dem Handwerk gegen Lohn
oder Gehalt dauernd beschäftigten männlichen und weiblichen Arbei—
ter; ferner auf Betriebsbeamte, Werkmeister usw., sofern ihr Jahres-
verdienst nicht 2000 Mark übersteigt.
2. Die verschiedenen Krankenkassen.
Die Absicht der Gesetzgebung ging dahin, die Krankenversicherung
berufsgenossenschaftlich zu gestalten in der Art, daß die durch gleich-
artige Interessen verbundenen Kreise der Versicherungspflichtigen
jeweils sich zum Zwecke gegenseitiger Versicherung zu besonderen, von
ihnen selbst verwalteten Kassen zusammenschließen. Es gibt
sechs Arten solcher Krankenkassen, nänmlich:
a. Die sog. Ortskrankenkassen. Diese am meisten ver-
breiteten Kassen werden in der Regel für alle in einem bestimmten
Berufszweig beschäftigten Personen eines Orts (z. B. für
die Metallarbeiter einer Gemeinde) errichtet und stehen unter
der Aufsicht der Gemeinde. Die Verwaltung ihrer Angelegen-
heiten führen jedoch diese (wie auch die nachstehend unter b—d
genannten Kassen) durchaus selbständig in Gemäßheit eines von
ihnen errichteten Kassenstatuts. Die Kassenmitglieder, wozu
die Versicherten wie deren Arbeitgeber gehören, bilden die Gene-
ralversammlung. Diese wählt die Mitglieder des Kassen-
vorstandes, dem die Leitung der Verwaltung obliegt. Bei gro-
den Ortskrankenkassen besteht die Generalversammlung nicht aus
sämtlichen Kassenmitgliedern, sondern aus Vertretern, welche von
diesen Mitgliedern gewählt werden.
b. Betriebs= oder Fabrikkrankenkassen können
von Unternehmern, welche in ihren Betrieben mehr als 50 versiche-
rungspflichtige Personen beschäftigen, für diese errichtet werden.
Durch das Kassenstatut kann dem Unternehmer der Vorsitz im Vor-
stand und in der Generalversammlung übertragen werden.
c. Baukrankenkassen sind auf behördliche Anordnung
bei Eisenbahn= und Kanalbauten und ähnlichen Bauten von dem
Bauherrn für die bei ihm beschäftigten Arbeiter zu errichten.
d. Innungskrankenkassen dürfen für die Gesellen
und Lehrlinge der Mitglieder einer gewerblichen Innung (s. Nr. 1198)
gebildet werden. "
e. Die Knappschaftskassen für die Bergwerkbetriebe
entsprechen in ihren Leistungen den oben erwähnten Fabrik-
krankenkassen.
448 Millionen Mark in einem einzigen Jahre. Seither aber sind diese Auf-
wendungen noch sehr erheblich gestiegen.