Die Arbeiterversicherung 353
f. Die sog. Freien Hilfskassen. Diese Kassen, welche
schon lange vor Einführung der gesetzlichen Krankenversicherung be-
standen, sind auf Gegenseitigkeit und auf freier Uebereinkunft be-
ruhende Unterstützungskassen, wie sie z. B. von den deutschen Gewerk-
schaften und Gewerkvereinen (s. Nr. 1206) für ihre Mitglieder (als
Kranken-, Begräbnis-, Invaliden= und Altersversorgungskassen)
gegründet wurden. Die Mitglieder einer solchen Hilfskasse, welche
das gesetzlich vorgeschriebene Mindestmaß an Krankenunterstützung
gewährt, brauchen einer der übrigen Krankenkassen nicht anzugehören.:
Alle versicherungspflichtigen Personen, die keiner der erwähnten
Kassen angehören, unterliegen der Gemeindekrankenver-
sicherung. Hinsichtlich der letzteren gelten aber in Bayern nicht
alle reichsgesetzlichen Bestimmungen. Bayern hat nämlich, Gebrauch
machend von der reichsgesetzlichen Ermächtigung, eine landesgesetzlich
geregelte Krankenversicherung an die Stelle der Gemeindekranken-
versicherung zu setzen, bestimmt, daß die durch das bayerische Armen-
gesetz geregelte Krankenversicherung an die Stelle der reichsgesetzlichen
Gemeindekrankenversicherung tritt. Doch sind, soweit Personen, die
der reichsgesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen, in Frage
kommen, auf die bayerisch rechtliche Krankenversicherung die haupt-
sächlichsten reichsgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die über die
Leistungen der Versicherung und über die Beiträge ausgedehnt worden,
so daß Besonderheiten im wesentlichen nur hinsichtlich der Organi-
sation bestehen.
3. Die Kosten der Krankenversicherung werden
durch Beiträge aufgebracht, welche zu /P von den Versicherten, zu ½
von den Arbeitgebern zu tragen sind. Die Arbeitgeber haben den
ganzen Beitrag vorzuschießen und sind berechtigt, den auf die
Arbeiter entfallenden Anteil diesen am Lohn abzuziehen. Ihnen
liegt auch die An= und Abmeldung der Arbeiter zur Versicherung ob;
sie hat jeweils binnen drei Tagen zu geschehen.
. Die Versicherungsbeiträge dürfen bei der Gemeindekrankenver-
sicherung 3 % des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter
Die freien Hilfskassen erhalten unter gewissen, gesetzlich bestimmten
Voraussetzungen die Rechte einer juristischen Person (s. Nr. 349); sie führen
alsdann die Bezeichnung einer eingeschriebenen Hilfskasse,
weil ihr Name in ein von der Verwaltungsbehörde geführtes Hilfskassen-
register eingeschrieben wird.
* Für diejenigen Personen, die lediglich nach bayerischem Recht kranken-
versicherungspflichtig sind, und für die deshalb bloß die Bestimmungen des
Armengesetzes (nicht auch die des Reichsrechts) gelten, kann die Gemeinde
die oben geschilderte (der reichsrechtlichen nachgebildete) Krankenversicherung
ausdehnen (s. Nr. 905 Anm. 1).
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