Full text: Bürgerkunde.

Die Arbeiterversicherung 353 
f. Die sog. Freien Hilfskassen. Diese Kassen, welche 
schon lange vor Einführung der gesetzlichen Krankenversicherung be- 
standen, sind auf Gegenseitigkeit und auf freier Uebereinkunft be- 
ruhende Unterstützungskassen, wie sie z. B. von den deutschen Gewerk- 
schaften und Gewerkvereinen (s. Nr. 1206) für ihre Mitglieder (als 
Kranken-, Begräbnis-, Invaliden= und Altersversorgungskassen) 
gegründet wurden. Die Mitglieder einer solchen Hilfskasse, welche 
das gesetzlich vorgeschriebene Mindestmaß an Krankenunterstützung 
gewährt, brauchen einer der übrigen Krankenkassen nicht anzugehören.: 
Alle versicherungspflichtigen Personen, die keiner der erwähnten 
Kassen angehören, unterliegen der Gemeindekrankenver- 
sicherung. Hinsichtlich der letzteren gelten aber in Bayern nicht 
alle reichsgesetzlichen Bestimmungen. Bayern hat nämlich, Gebrauch 
machend von der reichsgesetzlichen Ermächtigung, eine landesgesetzlich 
geregelte Krankenversicherung an die Stelle der Gemeindekranken- 
versicherung zu setzen, bestimmt, daß die durch das bayerische Armen- 
gesetz geregelte Krankenversicherung an die Stelle der reichsgesetzlichen 
Gemeindekrankenversicherung tritt. Doch sind, soweit Personen, die 
der reichsgesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen, in Frage 
kommen, auf die bayerisch rechtliche Krankenversicherung die haupt- 
sächlichsten reichsgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die über die 
Leistungen der Versicherung und über die Beiträge ausgedehnt worden, 
so daß Besonderheiten im wesentlichen nur hinsichtlich der Organi- 
sation bestehen. 
3. Die Kosten der Krankenversicherung werden 
durch Beiträge aufgebracht, welche zu /P von den Versicherten, zu ½ 
von den Arbeitgebern zu tragen sind. Die Arbeitgeber haben den 
ganzen Beitrag vorzuschießen und sind berechtigt, den auf die 
Arbeiter entfallenden Anteil diesen am Lohn abzuziehen. Ihnen 
liegt auch die An= und Abmeldung der Arbeiter zur Versicherung ob; 
sie hat jeweils binnen drei Tagen zu geschehen. 
. Die Versicherungsbeiträge dürfen bei der Gemeindekrankenver- 
sicherung 3 % des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter 
Die freien Hilfskassen erhalten unter gewissen, gesetzlich bestimmten 
Voraussetzungen die Rechte einer juristischen Person (s. Nr. 349); sie führen 
alsdann die Bezeichnung einer eingeschriebenen Hilfskasse, 
weil ihr Name in ein von der Verwaltungsbehörde geführtes Hilfskassen- 
register eingeschrieben wird. 
* Für diejenigen Personen, die lediglich nach bayerischem Recht kranken- 
versicherungspflichtig sind, und für die deshalb bloß die Bestimmungen des 
Armengesetzes (nicht auch die des Reichsrechts) gelten, kann die Gemeinde 
die oben geschilderte (der reichsrechtlichen nachgebildete) Krankenversicherung 
ausdehnen (s. Nr. 905 Anm. 1). 
Glock-Schiedermair, Bürgerkunde. 23 
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