Full text: Bürgerkunde.

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356 Das Wirtschaftsleben 
Gesamtheit der zur Genossenschaft gehörigen Unternehmer) festgesetzt 
wird. Die Genossenschaftsversammlung wählt auch den mit der Füh— 
rung der laufenden Geschäfte betrauten Genossenschaftsvor— 
stand. Manche Genossenschaften sind zum Zwecke der Führung der 
Geschäfte in Unterbezirke (sog. Sektionen) gegliedert. Auch 
können sie für einzelne Orte besondere Vertrauensmänner 
aufstellen. Für die landwirtschaftliche Unfallver- 
sicherung bestehen in Bayern auf Grund reichsgesetzlicher Er- 
mächtigung einige besondere, von den allgemeinen reichsrechtlichen 
Vorschriften abweichende Bestimmungen. 
Da der Aufwand für die Unfallentschädigungen sowie die Ver- 
waltungskosten auf die einzelnen Mitglieder der Genossenschaft um- 
gelegt werden, so hat diese nicht nur ein allgemein menschliches, 
sondern auch ein Geldinteresse daran, allen Betriebsunfällen nach 
Möglichkeit vorzubeugen. Zu diesem Zweck sind die Genossenschaften 
ermächtigt, sog. Unfallverhütungsvorschriften zu erlas- 
sen. Durch solche Vorschriften kann den Unternehmern zur Pflicht 
gemacht werden, in ihren Betrieben für bestimmte Einrichtungen zur 
Verhütung von Unfällen (z. B. für gewisse Schutzvorrichtungen an 
Maschinen) zu sorgen, und es kann auch den Arbeitern zum gleichen 
Zweck die Beobachtung gewisser Vorsichtsmaßregeln (z. B. das Tragen 
von Schutzbrillen) bei Strafe geboten werden. Ueber die Befolgung 
dieser Vorschriften wachen die Fabrikinspektionen. 
Die Berufsgenossenschaften unterstehen der Aufsicht des Reichs- 
versicherungsamtsz zu Berlin, welchem als nicht ständige 
Mitglieder auch gewählte Vertreter der Arbeitgeber und Arbeiter 
angehören. In den meisten größeren Bundesstaaten sind übrigens 
für deren Gebiet auch Landesversicherungsämter“ mit 
ähnlicher Organisation errichtet worden. Wo dies geschehen ist, sind 
die Befugnisse des Reichsversicherungsamts zum Teil auf sie über- 
gegangen. 
3. Die Unfallentschädigung besteht im Ersatz 
der Heilungskosten sowie für den Fall der Erwerbsunfähig- 
keit in einer Unfallrente, welche je nach dem Grade der einge- 
6 Das Reichsversicherungsamt ist auch in Sachen der Indalidenver- 
sicherung (s. Nr. 1084) die oberste aufsichtführende und entscheidende Be- 
horde. 
* Für Bayern ist ein solches Landesversi cherungsamt. mit 
dem Sitz in München errichtet; es steht unter der Aufsicht des Ministeriums 
des Innern. Seine Wirksamkeit beschränkt sich auf Berufsgenossenschaften, 
die nur solche Betriebe umfassen, deren Sitz in Bayern liegt Dem Landes- 
versicherungsamt obliegt zugleich die Beaufsichtigung der bayerischen Ver- 
sicherungsanstalten der Invalidenversicherung.
	        
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