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356 Das Wirtschaftsleben
Gesamtheit der zur Genossenschaft gehörigen Unternehmer) festgesetzt
wird. Die Genossenschaftsversammlung wählt auch den mit der Füh—
rung der laufenden Geschäfte betrauten Genossenschaftsvor—
stand. Manche Genossenschaften sind zum Zwecke der Führung der
Geschäfte in Unterbezirke (sog. Sektionen) gegliedert. Auch
können sie für einzelne Orte besondere Vertrauensmänner
aufstellen. Für die landwirtschaftliche Unfallver-
sicherung bestehen in Bayern auf Grund reichsgesetzlicher Er-
mächtigung einige besondere, von den allgemeinen reichsrechtlichen
Vorschriften abweichende Bestimmungen.
Da der Aufwand für die Unfallentschädigungen sowie die Ver-
waltungskosten auf die einzelnen Mitglieder der Genossenschaft um-
gelegt werden, so hat diese nicht nur ein allgemein menschliches,
sondern auch ein Geldinteresse daran, allen Betriebsunfällen nach
Möglichkeit vorzubeugen. Zu diesem Zweck sind die Genossenschaften
ermächtigt, sog. Unfallverhütungsvorschriften zu erlas-
sen. Durch solche Vorschriften kann den Unternehmern zur Pflicht
gemacht werden, in ihren Betrieben für bestimmte Einrichtungen zur
Verhütung von Unfällen (z. B. für gewisse Schutzvorrichtungen an
Maschinen) zu sorgen, und es kann auch den Arbeitern zum gleichen
Zweck die Beobachtung gewisser Vorsichtsmaßregeln (z. B. das Tragen
von Schutzbrillen) bei Strafe geboten werden. Ueber die Befolgung
dieser Vorschriften wachen die Fabrikinspektionen.
Die Berufsgenossenschaften unterstehen der Aufsicht des Reichs-
versicherungsamtsz zu Berlin, welchem als nicht ständige
Mitglieder auch gewählte Vertreter der Arbeitgeber und Arbeiter
angehören. In den meisten größeren Bundesstaaten sind übrigens
für deren Gebiet auch Landesversicherungsämter“ mit
ähnlicher Organisation errichtet worden. Wo dies geschehen ist, sind
die Befugnisse des Reichsversicherungsamts zum Teil auf sie über-
gegangen.
3. Die Unfallentschädigung besteht im Ersatz
der Heilungskosten sowie für den Fall der Erwerbsunfähig-
keit in einer Unfallrente, welche je nach dem Grade der einge-
6 Das Reichsversicherungsamt ist auch in Sachen der Indalidenver-
sicherung (s. Nr. 1084) die oberste aufsichtführende und entscheidende Be-
horde.
* Für Bayern ist ein solches Landesversi cherungsamt. mit
dem Sitz in München errichtet; es steht unter der Aufsicht des Ministeriums
des Innern. Seine Wirksamkeit beschränkt sich auf Berufsgenossenschaften,
die nur solche Betriebe umfassen, deren Sitz in Bayern liegt Dem Landes-
versicherungsamt obliegt zugleich die Beaufsichtigung der bayerischen Ver-
sicherungsanstalten der Invalidenversicherung.