Die Arbeiterversicherung 359
und auf die sog. Hausgewerbetreibenden, welche zu Hause für andere
Unternehmer arbeiten. Dies ist z. B. geschehen hinsichtlich der Haus—
gewerbetreibenden der Tabakindustrie und der (die Spinnerei, We—
berei u. dgl. umfassenden) sog. Textilindustrie.
Ferner können Angestellte, welche mehr als 2000 M., aber nicht
über 3000 M. Jahreseinkommen beziehen, sowie kleinere Gewerbe-
treibende und Betriebsunternehmer freiwillig (als sog. Selbst-
versicherte) an der Versicherung teilnehmen, jedoch nur, wenn
sie vor vollendetem 40. Lebensjahr eintreten. Personen endlich,
welche aus ihrem die Versicherung begründenden Arbeitsverhältnisse
ausscheiden, können gleichwohl die Versicherung freiwillig fortsetzen
(sog. Weiterversicherung).
3. Die Aufbringungder Mittel geschieht in der Weise,
daß zunächst das Reich zu jeder gezahlten Rente jährlich 50 M. bei-
steuert. Das Uebrige ist seitens der Versicherten und ihrer Arbeit-
geber zu gleichen Teilen durch Beiträge zu decken, die für jede Woche
zu entrichten sind, in welcher der Versicherte gegen Lohn beschäftigt
ist (sog. „Beitragswoche"“). Die Höhe dieser Beiträge
richtet sich nach dem Jahreseinkommen der einzelnen Versicherten;
diese letzteren sind nämlich nach der Höhe ihres Jahresverdienstes in
fünf Lohnklassen eingeteilt, und die Beiträge für die Mitglieder der
einzelnen Lohnklassen sind (zunächst für die Zeit bis zum 31. Dezem-
ber 1910) auf 14, 20, 24, 30 und 36 Pf. für die Woche festgesetzt.
Die Entrichtung der Beiträge geschieht dadurch, daß
der Arbeitgeber Marken, welche bei den Postanstalten zu kaufen sind,
in eine für jeden Versicherten zu führende Quittungskarte
einklebt. Diese Quittungskarten sind selbstverständlich stets sorg-
fältig aufzubewahren, da sie als Nachweis der Zahlung vorgelegt
werden müssen, wenn späterhin eine Rente beansprucht wird. Der
Arbeitgeber kann die Hälfte des von ihm für die Versicherung aus-
gelegten Betrages dem Versicherten bei der Lohnzahlung in Abzug
bringen.
Eine Rückerstattung der gezahlten Beiträge an
den Versicherten findet nur in gewissen Fällen statt. So können z. B.
weibliche Personen, welche infolge Verheiratung aus der Versicherung
ausscheiden, sowie die hinterlassenen Witwen und Waisen der Ver-
sicherten die Hälfte der für sie geleisteten Beiträge zurückfordern, falls
solche Beiträge für mindestens 200 Wochen entrichtet worden waren.
4. Die Wartezeit. ESEbenso wie häufig (nach dem bayrischen
Beamtengesetz tritt Pensionsberechtigung sofort ein) die Beamten.
erst nach einer gewissen Anzahl von Dienstjahren pensionsberechtigt
werden, erhält auch bei der Invalidenversicherung der Versicherte im
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