Full text: Bürgerkunde.

Die Arbeiterversicherung 359 
und auf die sog. Hausgewerbetreibenden, welche zu Hause für andere 
Unternehmer arbeiten. Dies ist z. B. geschehen hinsichtlich der Haus— 
gewerbetreibenden der Tabakindustrie und der (die Spinnerei, We— 
berei u. dgl. umfassenden) sog. Textilindustrie. 
Ferner können Angestellte, welche mehr als 2000 M., aber nicht 
über 3000 M. Jahreseinkommen beziehen, sowie kleinere Gewerbe- 
treibende und Betriebsunternehmer freiwillig (als sog. Selbst- 
versicherte) an der Versicherung teilnehmen, jedoch nur, wenn 
sie vor vollendetem 40. Lebensjahr eintreten. Personen endlich, 
welche aus ihrem die Versicherung begründenden Arbeitsverhältnisse 
ausscheiden, können gleichwohl die Versicherung freiwillig fortsetzen 
(sog. Weiterversicherung). 
3. Die Aufbringungder Mittel geschieht in der Weise, 
daß zunächst das Reich zu jeder gezahlten Rente jährlich 50 M. bei- 
steuert. Das Uebrige ist seitens der Versicherten und ihrer Arbeit- 
geber zu gleichen Teilen durch Beiträge zu decken, die für jede Woche 
zu entrichten sind, in welcher der Versicherte gegen Lohn beschäftigt 
ist (sog. „Beitragswoche"“). Die Höhe dieser Beiträge 
richtet sich nach dem Jahreseinkommen der einzelnen Versicherten; 
diese letzteren sind nämlich nach der Höhe ihres Jahresverdienstes in 
fünf Lohnklassen eingeteilt, und die Beiträge für die Mitglieder der 
einzelnen Lohnklassen sind (zunächst für die Zeit bis zum 31. Dezem- 
ber 1910) auf 14, 20, 24, 30 und 36 Pf. für die Woche festgesetzt. 
Die Entrichtung der Beiträge geschieht dadurch, daß 
der Arbeitgeber Marken, welche bei den Postanstalten zu kaufen sind, 
in eine für jeden Versicherten zu führende Quittungskarte 
einklebt. Diese Quittungskarten sind selbstverständlich stets sorg- 
fältig aufzubewahren, da sie als Nachweis der Zahlung vorgelegt 
werden müssen, wenn späterhin eine Rente beansprucht wird. Der 
Arbeitgeber kann die Hälfte des von ihm für die Versicherung aus- 
gelegten Betrages dem Versicherten bei der Lohnzahlung in Abzug 
bringen. 
Eine Rückerstattung der gezahlten Beiträge an 
den Versicherten findet nur in gewissen Fällen statt. So können z. B. 
weibliche Personen, welche infolge Verheiratung aus der Versicherung 
ausscheiden, sowie die hinterlassenen Witwen und Waisen der Ver- 
sicherten die Hälfte der für sie geleisteten Beiträge zurückfordern, falls 
solche Beiträge für mindestens 200 Wochen entrichtet worden waren. 
4. Die Wartezeit. ESEbenso wie häufig (nach dem bayrischen 
Beamtengesetz tritt Pensionsberechtigung sofort ein) die Beamten. 
erst nach einer gewissen Anzahl von Dienstjahren pensionsberechtigt 
werden, erhält auch bei der Invalidenversicherung der Versicherte im 
1087 
1088 
1080 
1090
	        
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