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362 Das Wirtschaftsleben
Arbeit mehr Ruhe, Freudigkeit und Stetigkeit. In vielen Fällen
nötigt sie endlich geradezu zur Zurücklegung von Ersparnissen für die
Zukunft und hat hierdurch auch hohen sittlichen Wert.
Diese große Bedeutung des Versicherungswesens hat jetzt auch zur
Erlassung eines Reichsgesetzes geführt, das insbesondere weitgehende
Bestimmungen zum Schutz des Versicherungsnehmers enthält.
2. Die Arten der Versicherung.
Die meisten Versicherungszweige verdanken ihre Entwicklung der
neuesten Zeit. Von Bedeutung sind heutzutage vornehmlich neben
der später noch zu betrachtenden Lebens-, Feuer-, Hagel-,
Vieh= und Haftpflichtversicherung die Unfallver-
sicherung (gegen die wirtschaftlichen Folgen körperlicher Unfälle),
die Transportversicherung gegen Verluste, welche beim
See= oder Landtransport an Gütern entstehen können, die Ver-
sicherung gegen Einbruchsdiebstahl und die Glas-
versicherung für wertvolle Glasscheiben.
3. Die Träger der Versicherung.
Die Versicherung hat auf einigen Gebieten der Staat in die
Hand genommen. In Bayern ist dies geschehen für die Feuerver-
sicherung von Gebäuden (die Immobiliarbrandversicherung), die
Hagelversicherung, endlich die Versicherung von Vieh unter besonderer
Ausscheidung der Versicherung von Pferden. Zur Ausübung dieser
Tätigkeit ist die K. Versicherungskammer in München be-
rufen. Sie hat vier Abteilungen, nämlich für Brandversicherung, für
Hagelversicherung, für Viehversicherung (umfassend Vieh mit Aus-
nahme der Pferde) und für Pferdeversicherung. Für die Zwecke der
Brandversicherung hat sie auch äußere Organe, nämlich 51 an ver-
schiedenen Orten des Königreichs aufgestellte Brandversicher-
ungsinspektoren. Im übrigen werden die Versicherungsge-
schäfte von Privatgesellschaften betrieben, und zwar teils von
Aktiengesellschaften, teils von sogenannten Gegen-
seitigkeitsgesellschaften, d. h. von freiwillig gebildeten
Personenvereinigungen, welche das Risiko und die Schäden in der
Weise gemeinsam tragen, daß aus den von allen Mitgliedern zu
entrichtenden Versicherungsprämien die von einem Schaden wirklich
betroffenen Mitglieder die Entschädigung erhalten. Hier sind also
alle Mitglieder zugleich Versicherer und Versicherte, und die etwaigen
Geschäftsgewinne fließen (im Gegensatz zu den Aktiengesellschaften)
wieder den Mitgliedern zu in Gestalt von Dividenden, welche in
der Regel an den zu zahlenden Prämien in Abzug gebracht werden.