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366 Das Wirtschaftsleben
Erhebung und zwangsweise Beitreibung der Staatssteuern bestehen,
erhoben und beigetrieben.
Die Entschädigung wird in der Regel nur unter der Bedingung
gezahlt, daß das Gebäude auf der alten Stelle wieder aufgebaut und
daß die Entschädigung lediglich zu diesem Zwecke verwendet wird.
Ausnahmsweise kann durch das Bezirksamt oder durch die Kreis—
regierung eine anderweitige Verwendung des Geldes, insbesondere
zu einem Wiederaufbau an anderer Stelle bewilligt werden. Keine
Entschädigung wird entrichtet, wenn der Entschädigungsberechtigte
sich der Brandstiftung oder des Betrugs an der Anstalt schuldig ge—
macht hat. Falls ein Brandfall sich ereignet, hat die Gemeindebehörde
sofort dem Brandversicherungsinspektor Kenntnis zu geben; dieser
nimmt die Schadensschätzung vor; die Festsetzung der Entschädigung
erfolgt durch die Versicherungskammer.
Die Zahl der Brandfälle, die unter die Versicherung fielen, be-
trug im Jahr 1906 3016; die gezahlten Entschädigungen beliefen sich
in demselben Jahre auf 6 831 200 Mark.
7. Die Feuerversicherung der Fahrnisse.
Diese ist in Bayern nicht verstaatlicht; sie erfolgt durch private
Versicherungsgesellschaften, doch hat der Staat sie einer besonderen
Aufsicht unterstellt. Vom Abschluß jedes Versicherungsvertrags, sowie
von der Festsetzung jeder Brandentschädigung hat die Versicherungs-
unternehmung der Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk sich die ver-
sicherten Gegenstände befinden, Mitteilung zu machen. Letztere hat
zu prüfen, ob keine Ueber= oder Doppelversicherung gegeben ist, die
Anzeigen zu sammeln und dem Brandversicherungsinspektor vorzu-
legen. Der Staat hat auch Vorsorge getroffen, daß die sog. „not-
leidenden Risiken“, d. h. zu versichernde Gegenstände, die
wegen großer Feuergefahr oder aus anderen Gründen bei keiner Ge-
fellschaft Aufnahme finden würden, Gelegenheit zur Versicherung
haben. Es sind das insbesondere Objekte in sog. gemiedenen Orten,
d. h. besonders gefährlichen Orten. Zu diesem Zweck haben sich die
in Bayern zugelassenen Privatfeuerversicherungsgesellschaften zu
einer Versicherungsgemeinschaft zusammengetan, die die „notleiden-
den Risiken“ übernimmt. Zur Mobiliarbrandversicherung waren im
Jahre 1905 fünfunddreißig Gesellschaften in Bayern zugelassen.
8. Die Hagelversicherung.
Die Versicherung gegen Hagelschäden erfolgt durch die öffentliche
Hagelversicherungsanstalt in München. Die Verwaltung obliegt der
Versicherungskammer (Nr. 1098), die auch insoweit unter Leitung des