Full text: Bürgerkunde.

Die Landwirtschaft und die Viehzucht 373 
3. Weitere Organe sind: 
a. Die Agrikulturbotanische Anstalt mit dem Sitze 
in München; ihr obliegt die Förderung des landwirtschaftlichen 
Pflanzenbaus und die Vornahme botanischer Versuche und von Unter- 
suchungen auf sonstigen Gebieten der landwirtschaftlichen Praxis. 
b. Die K. Moorkulturanstalt, die im Winter ihren Sitz 
in München, im Sommer in einem der größeren bayerischen Moor- 
gebiete hat; sie hat die Aufgabe, die Kultur und Bewirtschaftung der 
Moore und die rationelle Verwertung des Torfes zu fördern. Man 
hat hierbei auch den Versuch gemacht, Gefangene zur Moorkultur her- 
anzuziehen. 
c. Der Landesinspektor für Weinbau, dessen Sitz 
zurzeit Neustadt a. Hardt ist. Er hat sich mit den Verhältnissen des 
bayerischen Weinbaus vertraut zu machen und ihn zu fördern. Auch 
hat er Interessenten in Weinbauangelegenheiten Auskunft und Rat 
zu erteilen. 
d. Der Landesinspektor für Tierzucht in München. 
Er hat die landwirtschaftliche Tierzucht insbesondere durch Wander- 
lehrtätigkeit zu fördern. 
e. Der Landesinspektor für Milchwirtschaft mit 
dem Sitze in München. Seine Aufgabe ist, auf Entwicklung und Ver- 
vollkommnung der Milchwirtschaft in Bayern hinzuwirken. Zu 
diesem Zweck hat er insbesondere Wanderlehrtätigkeit zu entfalten. 
t. Der Landesinspektor für Obst= und Garten- 
bau mit dem Amtssitz in München. Er hat im Benehmen mit den 
Organen des landwirtschaftlichen Vereins, den Obst= und Gartenbau- 
vereinen und den landwirtschaftlichen Wanderlehrern Obst= und 
Gartenbau zu heben. 
g. Der Landesinfspektor für Hopfenbau zu Weihen- 
stephan, der den Hopfenbau zu fördern hat. 
4. Hohe Bedeutung für die Förderung der Landwirtschaft kommt 
dem Landwirtschaftlichen Verein in Bayern zu. 
Sein Zweck ist die Förderung und Vertretung der landwirtschaftlichen 
Angelegenheiten; seine Organe sind in landwirtschaftlichen Ange- 
legenheiten der ständige Beirat der Organe der Staatsregierung. 
Er gliedert sich in Kreisvereine und Bezirksver- 
eine. Die Mitglieder einer Distriktsgemeinde oder einer unmittel- 
baren Stadt bilden je einen Bezirksverein, — solche sind es zurzeit 
235 —, die eines Regierungsbezirkes den Kreisverein und die des 
ganzen Landes den Gesamtverein. Die Organe des Bezirksvereins 
1129 
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1133 
1134 
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