Full text: Bürgerkunde.

Die Landwirtschaft und die Viehzucht 375 
zu entrichtenden Grundsteuer bezahlt. Die Leitung und Durchführung 
der Flurbereinigungen erfolgt durch eine besondere Behörde, die 
beim Staatsministerium des Innern gebildete Flurbereini— 
gungskommission. Nötigenfalls können auch für die ein— 
zelnen Regierungsbezirke besondere Flurbereinigungskommissionen 
gebildet werden. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt bei Flur— 
bereinigungen geringeren Umfangs durch einen Geometer, bei 
umfangreicheren Arbeiten durch einen besonders gebildeten Flur— 
bereinigungsausschuß. Zur Entscheidung von Streitigkeiten wird 
ein Schiedsgericht gebildet. 
2. Im Interesse der Landwirtschaft wird der Handel mit 
ländlichen Grundstücken, der oft Gelegenheit zur Aus- 
beutung bietet, behördlich überwacht. Wer mit ländlichen Grund- 
stücken gewerbsmäßig handelt, hat ein Geschäftsbuch zu führen; er 
hat vor Zertrümmerung eines Gutes der Distriktsverwaltungs- 
behörde Anzeige zu machen, und dieser die erforderlichen Aufschlüsse 
zu geben. Besondere Bestimmungen bestehen für den Handel mit 
Waldgrundstücken. 
mDie Staatsregierung wendet ihre Aufmerksamkeit Krank- 
heiten und Tieren (Cnsekten) zu, die dem Pflanzenbau 
schädlich sind; sie belehrt die Landwirte hierüber und gibt ihnen die 
zur Bekämpfung erforderlichen Mittel an die Hand. Insbesondere 
fördert der Staat die Obstbaumzucht. Die Kreiswanderlehrer, 
die Vorstände der Gartenbauschulen, der Landesinspektor für Obst- 
und Gartenbau, geben hierüber unentgeltlich sachverständigen Rat; 
die Gemeinden erhalten staatliche Unterstützungen für Anpflan- 
zungen. 
Für das ganze Reich sind gewisse Einfuhrverbote erlassen 
worden zum Schutze gegen den Kartoffelkäfer, gegen die dem 
Obst schädliche San José-Schildlaus und gegen den gefähr- 
lichsten Feind des Weinbaus, die Reblaus. Zur Bekämpfung der 
letzteren haben die am Weinban besonders beteiligten europäischen 
Staaten eine internationale Reblauskonvention 
geschlossen. Ein besonderes Reichsgesetz ordnet eine ständige Ueber- 
wachung aller Weinbaubezirke, die Vernichtung der von der Reblaus 
ergriffenen Reben und die Desinfektion des verseuchten Bodens an. 
Auf verseuchten Flächen kann der Anbau von Reben zeitweise ganz 
verboten werden. Die von diesen Maßregeln betroffenen Reben- 
besitzer erhalten Entschädigung aus der Staatskasse. Die Entschä- 
digungen werden in Bayern durch eine aus drei weinbauverständigen 
Personen gebildete Kommission ermittelt und durch die Kreisregie- 
rungen, Kammern des Innern, festgesetzt. 
1141 
1142 
1143 
1144
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.