Die Landwirtschaft und die Viehzucht 375
zu entrichtenden Grundsteuer bezahlt. Die Leitung und Durchführung
der Flurbereinigungen erfolgt durch eine besondere Behörde, die
beim Staatsministerium des Innern gebildete Flurbereini—
gungskommission. Nötigenfalls können auch für die ein—
zelnen Regierungsbezirke besondere Flurbereinigungskommissionen
gebildet werden. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt bei Flur—
bereinigungen geringeren Umfangs durch einen Geometer, bei
umfangreicheren Arbeiten durch einen besonders gebildeten Flur—
bereinigungsausschuß. Zur Entscheidung von Streitigkeiten wird
ein Schiedsgericht gebildet.
2. Im Interesse der Landwirtschaft wird der Handel mit
ländlichen Grundstücken, der oft Gelegenheit zur Aus-
beutung bietet, behördlich überwacht. Wer mit ländlichen Grund-
stücken gewerbsmäßig handelt, hat ein Geschäftsbuch zu führen; er
hat vor Zertrümmerung eines Gutes der Distriktsverwaltungs-
behörde Anzeige zu machen, und dieser die erforderlichen Aufschlüsse
zu geben. Besondere Bestimmungen bestehen für den Handel mit
Waldgrundstücken.
mDie Staatsregierung wendet ihre Aufmerksamkeit Krank-
heiten und Tieren (Cnsekten) zu, die dem Pflanzenbau
schädlich sind; sie belehrt die Landwirte hierüber und gibt ihnen die
zur Bekämpfung erforderlichen Mittel an die Hand. Insbesondere
fördert der Staat die Obstbaumzucht. Die Kreiswanderlehrer,
die Vorstände der Gartenbauschulen, der Landesinspektor für Obst-
und Gartenbau, geben hierüber unentgeltlich sachverständigen Rat;
die Gemeinden erhalten staatliche Unterstützungen für Anpflan-
zungen.
Für das ganze Reich sind gewisse Einfuhrverbote erlassen
worden zum Schutze gegen den Kartoffelkäfer, gegen die dem
Obst schädliche San José-Schildlaus und gegen den gefähr-
lichsten Feind des Weinbaus, die Reblaus. Zur Bekämpfung der
letzteren haben die am Weinban besonders beteiligten europäischen
Staaten eine internationale Reblauskonvention
geschlossen. Ein besonderes Reichsgesetz ordnet eine ständige Ueber-
wachung aller Weinbaubezirke, die Vernichtung der von der Reblaus
ergriffenen Reben und die Desinfektion des verseuchten Bodens an.
Auf verseuchten Flächen kann der Anbau von Reben zeitweise ganz
verboten werden. Die von diesen Maßregeln betroffenen Reben-
besitzer erhalten Entschädigung aus der Staatskasse. Die Entschä-
digungen werden in Bayern durch eine aus drei weinbauverständigen
Personen gebildete Kommission ermittelt und durch die Kreisregie-
rungen, Kammern des Innern, festgesetzt.
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