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376 Das Wirtschaftsleben
4. Die Durchführung von Kulturunternehmungen ist häufig
nicht möglich, weil es den Beteiligten an den erforderlichen Mitteln
fehlt. Um Abhilfe zu schaffen, wurde für Bayern die Landes-
kulturrentenanstalt errichtet. Sie ist in erster Linie
dazu bestimmt, Darlehen für Kulturunternehmungen zu gewähren;
als solche gelten hauptsächlich Bewässerungs= und Entwässerungs-
anlagen, Flurbereinigungen (s. Nr. 1140), Urbarmachung öder
Flächen, Verbesserungen (sogenannte Meliorationen) von Feldern,
Wiesen, Weiden und Moorgründen, Aufforstung öder Flächen,
Fischereianlagen, Herstellung von Wasserleitungen und andere ähn-
liche Unternehmungen. Außer für Kulturunternehmungen gewährt
die Landeskulturrentenanstalt auch Mittel zur Herstellung von Stau-
und Triebwerksanlagen und von Sammelbecken zur Erzeugung und
Abgabe von elektrischer Kraft für das Kleingewerbe und die Land-
wirtschaft und zu Kleinwohnungsbauten für die minderbemittelte
Bevölkerung und die Ansiedlung landwirtschaftlicher Arbeiter.
Die Darlehen können in der Regel durch die Anstalt nicht
gekündigt werden. Die Zurückzahlung erfolgt durch jährliche Zu-
schläge zu den gezahlten Zinsen, doch steht dem Schuldner auch frühere
Zurückzahlung frei. Die Darlehen sind in der Regel durch Hypo-
thekenbestellung sicher zu stellen. Zur Verbescheidung der Gesuche
um Darlehen, zur Auszahlung der Darlehen und zur Ueberwachung
der Darlehensverwendung ist eine eigene Behörde beim Ministerium
des Innern gebildet, die Landeskultur-Rentenkommis-
sion. Die Darlehensgesuche sind in der Regel bei der Distrikts-
verwaltungsbehörde, in deren Bezirk das Unternehmen durchgeführt
werden soll, anzubringen. Diese hat die erforderlichen Erhebungen
für die Prüfung des Gesuchs zu pflegen.
Zur Beschaffung der Mittel für die Darlehensgewährungen hat
der bayerische Staat ein besonderes Anlehen, die Landeskultur-
Rentenschuld, aufgenommen; die einzelnen Schuldver-
schreibungen werden als Landeskultur-Rentenscheine
bezeichnet. Der Höchstbetrag, zu dem Landeskultur-Rentenscheine
ausgegeben werden dürfen, beträgt zurzeit fünfzig Millionen Mark.
5. Weiter unterstützt der Staat die Landwirtschaft durch die
Förderung der ebenfalls dem landwirtschaftlichen Kredit dienenden
Bayerischen Landwirtschaftsbank in München.
Eine unmittelbare pekuniäre Unterstützung wird dem Landbau end-
lich zuteil durch die nicht unerheblichen Getreide= und Vieh-
zölle, welche als Schutzzölle (s. Nr. 1420) den Zweck haben, die
* Die Getreidezölle betragen z. B. für Weizen und Spelz 7 M.
50 Pf., für Roggen, Gerste und Hafer 7 M. auf 100 Kilogramm, gegenüber