Full text: Bürgerkunde.

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384 Das Wirtschaftsleben 
rechts des Rheins wird die Ausstellung an Personen, von denen ein 
Mißbrauch zu erwarten ist, verweigert. 
5. über die Ausübung und die Behandlung der 
Jagd und den Verkehr mit Wildbret bestehen jagdpolizeiliche 
Vorschriften, und zwar die gleichen für Bayern rechts des 
Rheins und für die Pfalz. Darnach hat, wer die Jagd ausübt, die 
für die einzelnen Wildarten festgesetzte Hegezeit zu beachten 3. Die 
Jagd auf Rehgeißen, Gems= und Rehkitze und auf Auer= und Birk- 
hennen ist, von einigen Ausnahmefällen abgesehen, verboten. Ergibt 
sich in einem Jagdbezirk ein der Forst-= oder Landwirtschaft nachtei- 
liger übermäßiger Wildstand, so ist der Jagdausübungsberechtigte 
auf Anordnung der Distriktspolizeibehörde verpflichtet, ihn in der 
Zeit und in dem Umfange, wie es ihm von dieser Behörde vor- 
geschrieben wird, zu mindern. Vom Beginn des fünfzehnten Tages 
der für eine Wildart festgesetzten Hegezeit bis zu deren Ablauf ist es 
verboten, derartiges Wild lebend oder tot, ganz oder zerlegt in Ver- 
kehr zu bringen. Die Frist kann unter gewissen Fällen verlängert 
werden; auch bestehen für besondere Fälle Ausnahmen. Zum Jagd- 
betrieb dürfen keine Fang= und Fallgruben, keine Schlingen und keine 
vergifteten Köder verwendet werden. 
6. Der Wildschaden,, d. h. der Schaden, der durch Fasanen 
oder durch jagdbare Säugetiere, also z. B. durch Hirsche, Rehe, Hasen 
an Grundstücken angerichtet wird, ist zu ersetzen. Die Ersatzpflicht 
trifft den Jagdberechtigten. In Fällen, in denen die Gemeinde das 
Jagdrecht ausübt, trifft die Ersatzpflicht die Gemeinde; die Ge- 
meinde kann aber von den Grundeigentümern Ersatz verlangen. Der 
in Baumschulen, in Obstgärten und an einzeln stehenden jungen 
Bäumen angerichtete Schaden wird dann nicht vergütet, wenn die 
Herstellung der gewöhnlichen Schutzvorrichtungen unterlassen wurde. 
Der Beschädigte muß den Ersatzanspruch binnen sechs Tagen, nachdem 
er von der Beschädigung Kenntnis erhalten hat, bei der Ortspolizei- 
behörde anmelden. 
Die der Landwirtschaft nützlichen Vögel sind durch ein beson- 
deres Reichsgesetz geschützt, welches auch das Zerstören und Ausheben 
ihrer Nester oder Brutstätten bei Strafe verbietet. Dem gleichen 
Zwecke dient eine internationale Vogelschutzkonven= 
tion. Dieser ist allerdings Italien, wo die Jagd auf die durch- 
ziehenden Singvögel in großem Maßstabe betrieben wird, leider noch 
nicht beigetreten. 
Diese ist z. B. für Hirsche auf die Zeit vom 16. Oktober bis 30. Juni, 
für Rehböcke auf die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai, für Hasen auf die 
Zeit vom 16. Januar bis 30. September, für Feldhühner und Wachteln auf 
die Zeit vom 1. Dezember bis 19. August festgesetzt.
	        
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