Full text: Bürgerkunde.

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392 Das Wirtschaftsleben 
Der Betrieb der Wirtschaften untersteht der polizeilichen Beauf— 
sichtigung; insbesondere wird die rechtzeitige nächtliche Schließung 
(die Einhaltung der sog. „Polizeistunde“) überwacht. Die Nichtein- 
haltung der Polizeistunde zieht für den Wirt, unter Umständen auch 
für die Gäste polizeiliche Bestrafung nach sich. 
Von einer besonderen Genehmigung ist ferner abhängig der Be- 
trieb von privaten Kranken-, Entbindungs-und Irren- 
anstalten, sowie von Schauspielunternehmungen. 
Einer Erlaubnis der Distriktsverwaltungsbehörde bedürfen endlich 
Personen, welche das Geschäft eines Pfandleihers, Pfand- 
vermittlers, Gesindevermieters oder Stellenver- 
mittlers betreiben wollen. Der Geschäftsbetrieb dieser Personen 
steht unter polizeilicher Kontrolle; sie sind in Bayern verpflichtet, 
bestimmt vorgeschriebene Geschäftsbücher zu führen und deren Ein- 
sicht der Polizei zu gestatten. 
3. Einzelne Gewerbebetriebe sind zwar nicht konzes- 
sionspflichtig, aber sie können Personen untersagt werden, 
welche in ihren Geschäften sich als unzuverlässig erwiesen haben. Hier- 
her gehört unter anderen das Gewerbe der Bauunternehmer und Bau- 
leiter, ferner die Erteilung von Tanz-, Turn= und Schwimmunter- 
richt, der Trödelhandel, der Handel mit Vieh und ländlichen Grund- 
stücken, das Gewerbe der Rechtskonsulenten, der Vermittlungsagenten 
für Liegenschaftsverkäufe, Darlehen und Heiraten, sowie das 
der Versteigerer. Diese Gewerbe unterliegen zumeist gleichfalls einer 
besonderen polizeilichen Beaufsichtigung. 
4. Gewisse Berufe, deren mangelhafte Ausübung der Allgemein- 
heit erheblichen Schaden zufügen könnte, setzen die amtliche Erteilung 
eines Befähigungszeugnisses (sog. Approbation) voraus. Hier- 
her gehört der Beruf der Medizinalpersonen (Aerzte s. Nr. 869, Apo- 
theker s. Nr. 874, Tierärzte s. Nr. 1158, Hebammen s. Nr. 879), sowie 
der Seeschiffer und Seesteuerleute (Nr. 1291). Wegen des Huf- 
schmiedgewerbes s. Nr. 1153. 
5. Obrigkeitliche Taxen können nur festgesetzt werden 
für Schornsteinfeger (s. Nr. 928); ferner für Dienstmänner, Droschken- 
kutscher u. dgl., deren Geschäftsbetrieb überhaupt von der Ortspolizei- 
behörde geregelt werden darf. Bäcker können von der Ortspolizei- 
behörde angehalten werden, Preise und Gewichte ihrer Waren am 
Verkaufslokal öffentlich anzuschlagen. Aehnliche Vorschriften. bestehen 
hinsichtlich der Preisverzeichnisse der Gastwirte und hinsichtlich der 
Taxen der Gesindevermieter und Stellenvermittler. 
6. Der Gewerbebetrieb im Umherziehen (Kausierhandel) 
ist wegen der damit verbundenen Belästigung und Gefährdung des
	        
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