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400 Das Wirtschaftsleben
Den Meistertitel in Verbindung mit der Bezeichnung eines Hand-
werks dürfen seit dem 1.Oktober 1908 nur Handwerker führen, die für
dieses Handwerk die Meisterprüfung vor einer besonderen (von
der Staatsverwaltungsbehörde bestellten) Prüfungskommission be-
standen haben und über 24 Jahre alt sind.“#
4. Die Fabrikarbeiter. — Der Kinderschuttz.
a. Für Fabriken und fabrikähnliche Betriebe, in welchen in der
Regel mindestens 20 Arbeiter beschäftigt werden, hat der Arbeitgeber
nach Anhörung der in der Fabrik beschäftigten volljährigen Arbeiter
eine für beide Teile verbindliche Arbeitsordnung zu erlassen,
welche besonders Bestimmungen enthält über die Einteilung und
Dauer der Arbeit, über die Zeit und Art der Lohnzahlung, über die
Kündigungsfristen, über die Höhe und Verwendung der wegen Ver-
stößen gegen die Fabrikordnung festzusetzenden Geldstrafen u. dgl.
In größeren Betrieben wählen in der Regel die Arbeiter eine Anzahl
von Vertrauensmännern, den sog. Arbeiterausschuß, welcher
die Arbeiter gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten hat. Wo ein
solcher Ausschuß besteht, ist er vor Erlassung der Arbeitsordnung zu
hören, und zu gewissen Festsetzungen derselben ist seine Zustimmung
notwendig. Die Arbeitsordnung muß der unteren Verwaltungs-
behörde eingereicht, jedem Arbeiter bei seinem Eintritt ausgehändigt
und in der Fabrik öffentlich ausgehängt werden.
b. Die Arbeitszeit ist (abgesehen von den bei Nr. 1211
erwähnten Bestimmungen für einzelne Betriebe) gesetzlich nur für
jugendliche Arbeiter und für Arbeiterinnen geregelt, und zwar folgen.
dermaßen: Kinder, welche noch nicht 13 Jahre alt oder noch
schulpflichtig sind, dürfen in Fabriken überhaupt nicht beschäftigt
werden. Bei Kindern zwischen 13 und 14 Jahren darf die Beschäfti-
gung täglich höchstens sechs Stunden, bei iungen Leuten zwischen
14 und 16 Jahren täglich höchstens 10 Stunden dauern. Nachtarbeit
ist bei ihnen nicht zulässig; auch sind bestimmte Ruhepausen vorge-
schrieben. Arbeiterinnen über 16 Jahre dürfen nicht über
14. Stunden täglich (an den Tagen vor Sonn= und Festtagen nicht
über 10 Stunden, und nur bis 5½ Uhr nachmittags) beschäftigt wer-
den; ferner weder bei Nachtzeit noch unterirdisch (in Bergwerken).
Wöchnerinnen dürfen vier Wochen nach der Niederkunft gar nicht, die
nächsten zwei Wochen nur dann beschäftigt werden, wenn ein ärztliches
Zeugnis dies für zulässig erklärt. Von manchen dieser Vorschriften
können die Verwaltungsbehörden in gewissen Fällen Ausnahmen
gestatten.
u Je ind di ndwerker, welche am 1. Oktober 1908 die Befugnis
zur Fütenen 7 Meerue in W* mit der Bezeichnung eines
Handwerks erworben hatten, zu seiner Führung auch fernerhin berechtigt.