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406 Das Wirtschaftsleben
Hauptbahnen und damit an den Fernverkehr anschließen sollen. Die
meist schmalspurig gebauten sog. Kleinbahnen (Lokalbahnen)
dagegen, welche für den allgemeinen Verkehr nur geringe Bedeutung
haben und hauptsächlich den örtlichen Verkehr innerhalb eines Ge-
meindebezirks oder benachbarter Gemeindebezirke vermitteln, befin-
den sich vielfach im Eigentum und Betrieb von privaten Bahngesell-
schaften.
Die Staatsbahnen gehören den einzelnen Bundesstaaten. Das
Reich besitzt eigene Eisenbahnen nur in Elsaß-Lothringen; sie werden
von der Generaldirektion zu Straßburg geleitet und stehen unter der
Aufsicht eines besonderen Reichsamts für die Verwal-
tung der Reichseisenbahnen.
2. Nach der Reichsverfassung sollen die Eisenbahnen wie ein
einheitliches Netz angelegt, ausgerüstet und verwaltet
werden; diese Bestimmung gilt allerdings für Bayern nicht, allein
Bayern hat freiwillig über die einschlägigen Punkte Bestimmungen
erlassen, die den für das übrige Reich erlassenen im wesentlichen
gleichen. Demzufolge bestehen eine Eisenbahn-Bau= und Be-
triebsordnung für das Reich und eine Eisenbahn-Bau= und
Betriebsordnung für Bayern, die beide die technische Seite des Be-
triebs regeln und die der Aufrechterhaltung der Ordnung dienenden
Bahnpolizeivorschriften enthalten,.: weiter Signalordnungen
für das Reich und für Bayern. Daneben wurde die Eisenbahn-
verkehrsordnung erlassen, die mit einigen Zusätzen auch in
Bayern eingeführt wurde; sie enthält die Bestimmungen über die
Beförderung von Personen und Gütern und setzt insbesondere die
hieraus für die Eisenbahn und das sie benutzende Publikum ent-
stehenden Rechte und Pflichten fest.ö3 Die Aufsicht über die Durch-
führung dieser Vorschriften wird für das Reich, abgesehen von
Bayern, durch das dem Reichskanzler unterstellte Reichseisen-
bahnamt zu Berlin geübt. Für Bayern tritt an dessen Stelle auch
insoweit das Verkehrsministerium.
Die Beförderung der Personen und Güter geschieht nach festen
Vergütungssätzen, den sog. Tarifen, deren Aufstellung an sich
den einzelnen Bundesstaaten zusteht; doch haben die in dem „Verein
deutscher Eisenbahnverwaltungen“ verbundenen deutschen Eisenbahnen
: Auf die vorsätzliche oder fahrlässige Gefährdung von Eisenbahntrans-
porten sind im Strafgesetzbuch schwere Strafen gesetzt.
* Ueber die Schadensersatzpflicht der Bahnen für die
bei ihrem Betriebe sich ereignenden Tötungen und Gesundheitsbeschä-
digungen s. Nr. 411.