Full text: Bürgerkunde.

Die Eisenbahnen 407 
Normalgütertarife vereinbart, und auch über Einführung eines ein- 
heitlichen Personentarifs ist nunmehr zwischen den deutschen Regie- 
rungen ein Abkommen getroffen worden. 
Der Eisenbahnfrachtverkehr mit dem Aus- 
lande ist durch ein zwischen fast allen Staaten des europäischen 
Festlandes zu Bern abgeschlossenes internationales Uebereinkommen 
geregelt. 
3. Die oberste Leitung und Verwaltung der bayerischen Staats- 
eisenbahnen obliegt dem Verkehrsministerium (s. Nr. 195). 
Unter diesem stehen sechs Eisen bahndirektionen; letztere 
haben innerhalb ihres Bezirkes, ebenso wie das Verkehrsministe- 
rium für das ganze Land, die gesamte Verwaltung der Staats- 
eisenbahnen, der staatlichen Schiffahrts= und Kanalbetriebe und der 
staatlichen Kettenschleppschiffahrt. Sie haben weiter aber auch die 
Aufsicht auf Privateisenbahnen, sowie über den Privatbetrieb mit 
Dampfschiffen, die durch eigne Triebkraft bewegt werden, zu führen. 
An der Spitze jeder Eisenbahndirektion steht ein Präsident. 
Einzelne Geschäftsaufgaben sind aus dem Bereich der Eisenbahn- 
direktionen ausgenommen; für sie sind besondere Aemter bestellt, die 
die ihnen zugewiesenen Angelegenheiten für das ganze Land oder doch 
für das ganze rechtsrheinische Bayern besorgen, so ein Reklama- 
tionsamt der Staatseisenbahnen rechts des Rheins für die Er- 
ledigung der Entschädigungsansprüche aus dem Frachtvertrag, ein 
Verkehrsamt der Staatseisenbahnen rechts des Rheins für 
Fahrplan= und Personentarifsangelegenheiten, ein Tarifamt der 
Staatseisenbahnen rechts des Rheins für das Gütertarifwesen, ein 
Maschinenkonstruktionsamt, ein Baukonstruk- 
tionsamt, ein Versicherungsamt für die Arbeiterver- 
sicherung u. a. 
Für die Ausführung und Ueberwachung des örtlichen Dienstes, 
sowie zur Erledigung bestimmter Verwaltungsgeschäfte sind In- 
spektionen errichtet, und zwar Betriebsinspektionen 
für den Betriebs-, Verkehrs-, Abfertigungs= und Kassendienst, Bau- 
Zur Begünstigung des Transports von Massenerzeugnissen (wie 
z. B. Kohlen, Holz, Getreide) aus oder nach abgelegenen Landesteilen dienen 
die sog. Staffeltarife, d. h. Tarife, nach welchen die Fracht mit der 
Länge der Beförderungsstrecke stufen= oder staffelweise verhältnismäßig 
niedriger wird. 
Eine Betriebsmittelgemeinschaft, d. h. eine Verein- 
barung über gemeinschaftliche Benutzung des gesamten Wagenmaterials, der 
Lokomotiven usw., war beabsichtigt; sie ist jetzt wenigstens teilweise in einer 
Güterwagengemeinschaft erreicht worden. Sie wird vielleicht 
die Vorläuferin einer vollständigen Betriebsgemeinschaft sein, 
wie sie bereits bei Gründung des Reichs geplant war. 
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