Full text: Bürgerkunde.

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408 Das Wirtschaftsleben 
inspektionen für die Unterhaltung der Bahnanlagen und für 
Neubauten, Maschineninspektionen für den Zugbeförde- 
rungs= und Wagenausfsichtsdienst u. a. Den Betriebsinspektionen 
sind die Bahn= und Güterstationen, die Lokalbahnbetriebsleitungen 
und die amtlichen Auskunftsstellen, den Bauinspektionen die Bahn- 
meistereien und Brückenmeistereien und den Maschineninspektionen 
die Betriebswerkstätten, die Lokomotivstationen und andere Organe 
unterstellt.“ 
Dem Verkehrsministerium ist der Landeseisenbahnrat 
beigegeben. Er besteht aus achtundzwanzig Mitgliedern, die vom 
König ernannt werden. Es können hierbei gewisse Interessenver- 
tretungen Mitglieder vorschlagen, so die Handelskammern und die 
Kreisausschüsse des landwirtschaftlichen Vereins. Der Landeseisen- 
bahnrat hat die Aufgabe, in wichtigen, den Handel, die Gewerbe oder 
die Landwirtschaft berührenden Fragen des Eisenbahnbetriebs, der 
staatlichen Schiffahrts= und Kanalbetriebe und der staatlichen Ketten- 
schleppschiffahrt Gutachten abzugeben. Er wird jährlich mindestens 
zweimal berufen; den Vorsitz führt der Verkehrsminister oder ein von 
ihm bestellter Stellvertreter. 
4. Die Mittel zum Bau der staatlichen Eisenbahnen wer- 
den in Bayern in der Regel durch Anlehen aufgebracht, so entstand die 
sog. Eisenbahnschuld (s. Nr. 1443). Bahnen von bloß ört- 
licher Bedeutung führt der Staat nur dann aus, wenn die 
Interessenten mindestens den für den Bahnbau und dessen Zubehör 
nötigen Grund und Boden kostenfrei zur Verfügung stellen. 
Die Erbauung von Eisenbahnen , die als öffentliche 
Transportmittel dienen sollen, durch Private, setzt in Bayern 
die Bewilligung der Staatsregierung voraus. Die Bewilligung wird 
in zwei Stufen erteilt, zunächst zu den Vorarbeiten durch das Ver- 
kehrsministerium, die Projektierungskonzession, dann zum Bau und 
Betrieb selbst durch den König, die Eisenbahnkonzession. Die Bewil- 
ligung zum Bau und zum Betrieb wird nur auf bestimmte Zeit, und 
zwar höchstens auf neunundneunzig Jahre erteilt. 
* Die Verwendung im höheren Dienst der bayerischen 
Staatseisenbahnen hat das Bestehen der praktischen Prüfung für 
den höheren Justiz= und Verwaltungsdienst, den Staatsbaudienst oder der 
höheren maschinentechnischen Dienstprüfung zur Voraussetzung. Wegen 
der Prüfung für den höheren Justiz= und Verwaltungsdienst s. Nr. 207 
Anm. 2, wegen der Prüfung für den Staatsbaudienst s. Nr. 1254 Anm. 1; 
die Zulassung zur höheren maschinentechnischen Dienstprüfung erfordert das 
Reifezeugnis eines humanistischen oder eines Realgymnasiums oder einer 
bayerischen Oberrealschule, das Diplom der Technischen Hochschule in 
München für Maschinen= oder für Elektroingenieure und eine zweieinhalb= 
jährige praktische Tätigkeit im Dienst der bayerischen Staatseisenbahnen.
	        
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