Full text: Bürgerkunde.

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412 Das Wirtschaftsleben 
b. Vollzugsbehörden sind zunächst die Kreisregierungen, Kam— 
mern des Innern. Ihnen obliegt die Leitung und Beaufsichtigung 
des Staatsbauwesens, des Straßen- und Wasserwesens für einen 
Regierungsbezirk. Für diese Zwecke sind bei den Regierungen Re— 
gierungs- und Kreisbauräte und Regierungs- und 
Kreisbauassessoren sowohl für das Landbau= wie für das 
Ingenieurfach aufgestellt. 
. Die untersten Vollzugsbehörden sind die Distriktsverwaltungs- 
behörden und die Bauämter. Es bestehen besondere Bauämter 
für den Landbau, die Landbauämter; ihrer sind es stebenundzwanzig 
und besondere Bauämter für den Straßen-, Brücken= und Wasserbau, 
die Straßen= und Flußbauämter, vierundzwanzig an der Zahl. Die 
Bauämter haben für die bauliche Unterhaltung der in ihrem Bezirk 
befindlichen Bauten zu sorgen, die Herstellung neuer Bauten zu lei- 
ten und den Bezirksämtern bei Ausübung der Staatsaufsicht über 
die Distrikte, Gemeinden und Stiftungen Gutachten zu erstatten. 
Neben diesen allgemeinen Baubehörden bestehen einzelne be- 
sondere Aemter für besondere Zwecke, zunächst 
d. das hydrotechnische Bureau in München, das der 
Obersten Baubehörde als besondere Abteilung beigegeben ist. Der 
Vorstand führt die Bezeichnung Direktor. Es hat das vorhandene 
hydrotechnische Material zu sammeln, die Beobachtungen auf diesem 
Gebiet fortzusetzen und zu verwerten, die leitenden Gesichtspunkte 
für eine Wasserstands= und Hochwasserprognose, für einen Nachrich- 
tendienst und für die Bekämpfung der Hochwasser= und Eisgefahr 
aufzustellen und hydrotechnische Fragen von größerer Wichtigkeit zu 
begutachten. 
Es hat auch bereits, gesondert für das Donaugebiet und für 
das Maingebiet, einen Hochwassernachrichtendienst einge- 
richtet; dieser bezweckt rasche Verbreitung der Nachrichten über Hoch- 
wasser und Eisgang zur Verhütung von Schäden. 
e. Für die Zwecke der Wasserversorgung ist eine besondere dem 
Ministerium des Innern untergeordnete Zentralstelle mit dem Sitz 
in München, das Königliche Wasserversorgungsbureau, 
gebildet. Es hat hauptsächlich die Aufgabe, bei der Bildung öffent- 
licher Wasserversorgungsgenossenschaften und bei der Verbesserung 
der Wasserversorgungsverhältnisse durch die Gemeinden Beihilfe 
durch Aufstellung von Entwürfen und durch Leitung der Bauausfüh- 
rung, ferner durch Begutachtung der Entwürfe anderer Techniker zu 
unterstützen. Außerdem hat es beim Vollzuge des Wassergesetzes 
mitzuwirken. Die Beihilfe des Bureaus wird in der Regel kosten- 
los gewährt. Der Vorstand führt die Bezeichnung Direktor.
	        
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