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412 Das Wirtschaftsleben
b. Vollzugsbehörden sind zunächst die Kreisregierungen, Kam—
mern des Innern. Ihnen obliegt die Leitung und Beaufsichtigung
des Staatsbauwesens, des Straßen- und Wasserwesens für einen
Regierungsbezirk. Für diese Zwecke sind bei den Regierungen Re—
gierungs- und Kreisbauräte und Regierungs- und
Kreisbauassessoren sowohl für das Landbau= wie für das
Ingenieurfach aufgestellt.
. Die untersten Vollzugsbehörden sind die Distriktsverwaltungs-
behörden und die Bauämter. Es bestehen besondere Bauämter
für den Landbau, die Landbauämter; ihrer sind es stebenundzwanzig
und besondere Bauämter für den Straßen-, Brücken= und Wasserbau,
die Straßen= und Flußbauämter, vierundzwanzig an der Zahl. Die
Bauämter haben für die bauliche Unterhaltung der in ihrem Bezirk
befindlichen Bauten zu sorgen, die Herstellung neuer Bauten zu lei-
ten und den Bezirksämtern bei Ausübung der Staatsaufsicht über
die Distrikte, Gemeinden und Stiftungen Gutachten zu erstatten.
Neben diesen allgemeinen Baubehörden bestehen einzelne be-
sondere Aemter für besondere Zwecke, zunächst
d. das hydrotechnische Bureau in München, das der
Obersten Baubehörde als besondere Abteilung beigegeben ist. Der
Vorstand führt die Bezeichnung Direktor. Es hat das vorhandene
hydrotechnische Material zu sammeln, die Beobachtungen auf diesem
Gebiet fortzusetzen und zu verwerten, die leitenden Gesichtspunkte
für eine Wasserstands= und Hochwasserprognose, für einen Nachrich-
tendienst und für die Bekämpfung der Hochwasser= und Eisgefahr
aufzustellen und hydrotechnische Fragen von größerer Wichtigkeit zu
begutachten.
Es hat auch bereits, gesondert für das Donaugebiet und für
das Maingebiet, einen Hochwassernachrichtendienst einge-
richtet; dieser bezweckt rasche Verbreitung der Nachrichten über Hoch-
wasser und Eisgang zur Verhütung von Schäden.
e. Für die Zwecke der Wasserversorgung ist eine besondere dem
Ministerium des Innern untergeordnete Zentralstelle mit dem Sitz
in München, das Königliche Wasserversorgungsbureau,
gebildet. Es hat hauptsächlich die Aufgabe, bei der Bildung öffent-
licher Wasserversorgungsgenossenschaften und bei der Verbesserung
der Wasserversorgungsverhältnisse durch die Gemeinden Beihilfe
durch Aufstellung von Entwürfen und durch Leitung der Bauausfüh-
rung, ferner durch Begutachtung der Entwürfe anderer Techniker zu
unterstützen. Außerdem hat es beim Vollzuge des Wassergesetzes
mitzuwirken. Die Beihilfe des Bureaus wird in der Regel kosten-
los gewährt. Der Vorstand führt die Bezeichnung Direktor.