Bauwesen, Wege= und Wasserrecht 415
arme solcher Flüsse, ferner die vom Staate errichteten Kanäle, so-
weit sie durch die Staatsregierung der Schiff= oder Floßfahrt er-
öffnet sind. Hierzu kommen einige Seen, nämlich solche, die von jeher
als öffentliche Gewässer behandelt wurden; die übrigen Gewässer
sind Privatgewässer.
2. Die öffentlichen Gewässer stehen im Eigentum des
Staates, die Ufer gehören den Eigentümern der anliegenden Grund-
stücke. Diese haben zugunsten des Gewässers das Begehen des
Ufers durch das Aufsichtspersonal, das Landen und Befestigen der
Schiffe und Flöße und ähnliches zu dulden. Sie haben insbesondere
den sogenannten Leinpfad zu gestatten, d. i. den Pfad, der von
Menschen und Tieren, um die Schiffe vom Ufer aus mittels einer
Leine zu ziehen, begangen wird.
3. Die Privatgewässer sind entweder geschlossene, d. h.
vom Grundeigentume des Wassereigentümers umschlossene Gewässer,
wie Brunnen, Weiher, Quellen, oder Privatflüsse und Bäche, die den
Grundbesitz mehrerer Eigentümer berühren. Das Eigentum an
geschlossenen Gewässern steht dem Eigentümer des sie umgebenden
Grundbesitzes zu. Die Privatflüsse und Bäche werden als Bestand-
teil der Grundstücke, zwischen denen sie hindurch fließen, behandelt.
Gehören die Ufer verschiedenen Personen, so wird die Eigentums-
grenze durch eine durch die Mitte des Flußes zu denkende Linie ge-
bildet.
4. In öffentlichen Gewässern wie in Privatflüssen und Bächen
ist der Gebrauch des Wassers durch Schöpfen mit Handgefäßen
zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, sowie zur Eisbahn
einem jeden gestattet. Zur Entnahme von Eis, Sand, Kies, Steinen
und ähnlichem ist bei öffentlichen Flüssen und solchen Privatflüssen
und Bächen, die im Eigentum des Staates stehen, Genehmigung des
Straßen= und Flußbauamts (unter Umständen des Forstamts), bei
sonstigen Privatflüssen und Bächen die Genehmigung des Eigen-
tümers erforderlich.
Die Gewässer sind rein zu halten, es dürfen ihnen im all-
gemeinen Flüssigkeiten und andere nicht feste Stoffe, die eine schäd-
liche Veränderung der Eigenschaften des Wassers zur Folge haben,
nur mit Erlaubnis der Distriktsverwaltungsbehörde zugeführt wer-
den. Das Einbringen fester Stoffe, die das Wasser schädigen oder
* An Kanälen von Bedeutung besitzt Bayern nur den Ludwig-
Donau-Mainkanal, der die Donau und den Main verbindet, und in der
Pfalz den Frankenthaler-Kanal.
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