Full text: Bürgerkunde.

Bauwesen, Wege= und Wasserrecht 415 
arme solcher Flüsse, ferner die vom Staate errichteten Kanäle, so- 
weit sie durch die Staatsregierung der Schiff= oder Floßfahrt er- 
öffnet sind. Hierzu kommen einige Seen, nämlich solche, die von jeher 
als öffentliche Gewässer behandelt wurden; die übrigen Gewässer 
sind Privatgewässer. 
2. Die öffentlichen Gewässer stehen im Eigentum des 
Staates, die Ufer gehören den Eigentümern der anliegenden Grund- 
stücke. Diese haben zugunsten des Gewässers das Begehen des 
Ufers durch das Aufsichtspersonal, das Landen und Befestigen der 
Schiffe und Flöße und ähnliches zu dulden. Sie haben insbesondere 
den sogenannten Leinpfad zu gestatten, d. i. den Pfad, der von 
Menschen und Tieren, um die Schiffe vom Ufer aus mittels einer 
Leine zu ziehen, begangen wird. 
3. Die Privatgewässer sind entweder geschlossene, d. h. 
vom Grundeigentume des Wassereigentümers umschlossene Gewässer, 
wie Brunnen, Weiher, Quellen, oder Privatflüsse und Bäche, die den 
Grundbesitz mehrerer Eigentümer berühren. Das Eigentum an 
geschlossenen Gewässern steht dem Eigentümer des sie umgebenden 
Grundbesitzes zu. Die Privatflüsse und Bäche werden als Bestand- 
teil der Grundstücke, zwischen denen sie hindurch fließen, behandelt. 
Gehören die Ufer verschiedenen Personen, so wird die Eigentums- 
grenze durch eine durch die Mitte des Flußes zu denkende Linie ge- 
bildet. 
4. In öffentlichen Gewässern wie in Privatflüssen und Bächen 
ist der Gebrauch des Wassers durch Schöpfen mit Handgefäßen 
zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, sowie zur Eisbahn 
einem jeden gestattet. Zur Entnahme von Eis, Sand, Kies, Steinen 
und ähnlichem ist bei öffentlichen Flüssen und solchen Privatflüssen 
und Bächen, die im Eigentum des Staates stehen, Genehmigung des 
Straßen= und Flußbauamts (unter Umständen des Forstamts), bei 
sonstigen Privatflüssen und Bächen die Genehmigung des Eigen- 
tümers erforderlich. 
Die Gewässer sind rein zu halten, es dürfen ihnen im all- 
gemeinen Flüssigkeiten und andere nicht feste Stoffe, die eine schäd- 
liche Veränderung der Eigenschaften des Wassers zur Folge haben, 
nur mit Erlaubnis der Distriktsverwaltungsbehörde zugeführt wer- 
den. Das Einbringen fester Stoffe, die das Wasser schädigen oder 
* An Kanälen von Bedeutung besitzt Bayern nur den Ludwig- 
Donau-Mainkanal, der die Donau und den Main verbindet, und in der 
Pfalz den Frankenthaler-Kanal. 
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