Full text: Bürgerkunde.

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418 Das Wirtschaftsleben 
Die Kanäle (künstliche Wasserstraßen) dienen vorwiegend 
dazu, verschiedene Flußläufe miteinander zu verbinden oder für die 
Schiffahrt an die Stelle einer nicht schiffbaren Strecke eines Fluß- 
laufs zu treten. Sie erfordern meist ein großes Anlagekapital und 
häufig auch beträchtliche Betriebskosten, besonders zur Bedienung 
von Schleusen, mittels welcher der Wasserspiegel des Kanals gehoben 
wird, um mit den Schiffen die vorhandenen Bodenerhebungen zu 
überwinden. Während in Bayern das Kanalwesen wenig entwickelt 
ist (vergl. wegen der bayerischen Kanäle Nr. 1267, Anm. 3) sind 
andere Staaten, besonders Preußen, auf den Ausbau ihres Kanal- 
netzes sehr bedacht. 
2. Zur Regelung des Verkehrs auf den größeren Gewässern an 
denen mehrere Staaten Anteil haben, sind internationale 
Vereinbarungen getroffen. Bayern ist beteiligt an Verträgen 
hinsichtlich der Donau, von denen hauptsächlich die Donau- 
dampfschiffahrtsakte zu erwähnen ist, die als Grundsatz 
aufstellt, daß die Schiffahrt auf der Donau von dem Orte, wo sie 
schiffbar wird, bis ins Schwarze Meer und umgekehrt aus diesem bis 
zu dem bezeichneten Ort völlig frei sein soll. Weiter ist Bayern be- 
teiligt an Vereinbarungen hinsichtlich des Rheins und des 
Bodensees, so an der Rheinschiffahrtsakte aus dem 
Jahre 1868, die die Verhältnisse auf dem Rhein von Basel abwärts 
bis ins offene Meer regelt, und an der internationalen Schiff- 
fahrts= und Hafenordnung für den Bodensee. Zur 
Ausführung und zur Ergänzung dieser Vereinbarungen sind zahl- 
reiche schiffahrtspolizeiliche Vorschriften erlassen worden, wie über 
die Befähigungszeugnisse der Schiffer, über die Eichung und Unter- 
suchung der Schiffe u. a. 
Die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, insbeson- 
dere die zwischen dem Schiffseigentümer, dem Schiffsführer und der 
Schiffsmannschaft bestehenden Rechtsverhältnisse sind reichsrechtlich 
durch das Binnenschiffahrtsgesetz geordnet. Alle größeren 
Schiffe müssen in das Schiffsregister eingetragen sein, welches 
bei bestimmten Amtsgerichten geführt wird; über die Eintragungen 
werden Schiffsbriefe erteilt. Die Verpfändung solcher Schiffe 
kann rechtsgültig nur durch Eintrag in dieses Register erfolgen.)4 
3. Die Bestimmungen über Benützung und Instandhaltung der 
Flußläufe sind in dem bayerischen Wassergesetze enthalten, von dem 
bereits früher (Nr. 1267) gesprochen wurde. 
1 Wegen der bayerischen Rheinschiffahrtsgerichte s. Nr. 579 
Anm.
	        
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