Full text: Bürgerkunde.

1286 
1287 
1288 
1289 
1290 
420 Das Wirtschaftsleben 
2. Förderung und Schutz der Seeschiffahrt. 
Dem Schutze der Schiffahrt gegen die ihr drohenden Gefahren 
dienen zunächst die einheitlich geordneten Schiffahrtszei chen 
zur Bezeichnung der Fahrwasser und Untiefen (Leuchttürme, Feuer— 
schiffe, Baken, d. h. weithin sichtbare, hölzerne Gerüste, verankerte 
Seetonnen usw.); ferner die vom Kaiser zur Verhütung des Zusam— 
menstoßens der Schiffe auf See erlassenen Vorschriften über das Aus- 
weichen und die Anwendung von Lichter= und Schallsignalen. 
Eine besondere Strandungsordnung enthält Vorschrif- 
ten über Rettung von Personen, Bergung von Gütern und Schif- 
feenn und über die Rechte an dem sog. Strandgut, d. h. den aus 
dem Wasser geretteten oder an den Strand gespülten Gegenständen. 
Die Verwaltung des Strandguts liegt den Strandungs- 
amtern (Strandhauptleuten) ob, während den ihnen unterge- 
ordneten Strandvögten das eigentliche Hilfs= und Rettungs- 
werk übertragen ist. Um die Rettung Schiffbrüchiger macht sich fer- 
ner überaus verdient die auch von der Regierung geförderte „Ge- 
sellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger“, deren Hilfs- 
stationen über die ganze Küste der Nord= und Ostsee verteilt sind. 
Die Ursachen der vorgefallenen Seeunfälle werden durch die an 
den Küstenplätzen errichteten Seeämter festgestellt. Diese sind 
mit einem richterlichen Beamten als Vorsitzenden und vier Beisitzern 
besetzt, von denen mindestens zwei Berufsschiffer sein müssen. Das 
Seeamt fällt nach mündlicher und öffentlicher Verhandlung seinen 
Spruch über die Ursachen des Unfalls; es ist berechtigt, zugleich den 
für schuldig befundenen Schiffern, Steuerleuten und Maschinisten 
die Befugnis zur Ausübung ihres Gewerbes zu entziehen. Gegen 
diese Entscheidungen ist die Beschwerde an das Oberseeamt zu 
Berlin zulässig. 
Die Ladungsfähigkeit der Schiffe wird im Interesse der Sicher- 
heit des Betriebs und zum Zwecke der Berechnung der Schiffahrts- 
abgaben durch Schiffsvermessung festgestellt und in sog. 
Meßbriefen beurkundet. Die Oberaufsicht über die Tätigkeit 
der Vermessungsämter führt das Kaiserliche Schiffsvermessungsamt 
zu Berlin. 
Der Förderung der Seeschiffahrt dient endlich die in Verwaltung 
des Reichs befindliche Deutsche Seewarte zu Hamburg. Sie 
gibt die für die Schiffahrt unentbehrlichen Schiffahrtskarten her- 
aus, sorgt für Beschaffung richtiger nautischer Meßinstrumente (Kom- 
passe, Sextanten usw.) und veröffentlicht auf Grund der Mitteilun- 
gen ihrer zahlreichen Beobachtungsstationen und Signalstellen fort- 
laufend die auch für das Inland wichtigen Witterungsberichte, welche 
einen Schluß auf die Witterung der kommenden Tage gestatten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.