Die Seeschiffahrt 421
3. Die Verhältnisse der Schiffsbesatzung.
Die Schiffskapitäne müssen ihre Befähigung (für Küsten-
fahrt, kleine Fahrt oder große Fahrt) nach Zurücklegung einer ge-
wissen Dienstzeit durch Bestehen einer Prüfung nachweisen. Aehn-
lichen Prüfungen haben sich auch die Steuerleute (als regel-
mäßige Stellvertreter des Kapitäns) sowie die Maschinisten
der Seedampfschiffe und die Lotsen: zu unterziehen. Die Vorbil-
dung wird auf Navigationsschulen und Navigationsvorschulen er-
worben.
Die Rechtsverhältnisse der Schiffer (Kapitäne), Schiffsoffiziere
und Schiffsmannschaften sind in der Seemannsordnung ein-
gehend geregelt. Jeder Schiffsmann muß ein von dem See-
mannsamt: ausgestelltes Seefahrtsbuch (ungefähr dem Ar-
beitsbuch der jugendlichen Fabrikarbeiter entsprechend) haben. Vor
dem Seemannsamt wird auch der im Gesetz ausführlich geregelte
Dienstvertrag der Schiffsleute (der „Heuervertrag') geschlossen
(sog. „Anmusterung“) sowie die Beendigung des Dienstverhält-
nisses (sog. „Abmusterung“") beurkundet. Diese Vorschriften
dienen dazu, sowohl die Rechte und Pflichten der Schiffsleute sicher-
zustellen, als nach Möglichkeit ein Entlaufen der Mannschaft, welches
den Schiffer in eine sehr schwierige Lage bringen kann, zu verhüten.
Dem Schiffsführer steht gegenüber der Besatzung eine weitgehende
Disziplinargewalt zu, und gegen Schiffsmenterei sind im Ge-
setz strenge Strafen (für die schwereren Fälle Zuchthausstrafe) an-
gedroht.
Hilfsbedürftige deutsche Seeleute im Auslande
müssen von jedem heimfahrenden deutschen Kauffahrteischiff mitge-
nommen werden.
1 Lotsen sind ortskundige Seeleute, welche die Schiffe nach und aus
dem Hafen führen. Auf das Lotsensignal an Bord kommend, übernehmen
sie während der Ein= und Ausfahrt den Befehl auf dem Schiffe. Die Lotsen-
stationen sind nach Bedürfnis auf die Küste verteilt. Sie stehen unter der
Oberaufsicht eines Lotsenkommandeurs.
* Die Seemannsämter sind nicht zu verwechseln mit den oben (Nr. 1288)
erwähnten Seeämtern. Im Auslande haben die deutschen Konsulate
(s. Nr. 1302) die Verrichtungen der Seemannsämter wahrzunehmen.
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