Full text: Bürgerkunde.

Das Reichsgebiet 21 
Für das Verhältnis der Reichsgesetze zu den Landesgesetzen gilt 
der wichtige Grundsatz, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen stets 
vorgehen. Ein Rechtssprichwort drückt das kurz dahin aus: „Reichs- 
recht bricht Landesrecht“. Mit der Erlassung eines Reichs- 
gesetzes treten deshalb alle damit in Widerspruch stehenden Landes- 
gesetze von selbst außer Kraft. Aber auch Ergänzungen der 
Reichsgesetzze durch Landesgesetze sind nicht zulässig, wenn es 
Zweck der Reichsgesetze war, einen Gegenstand in vollständiger und 
abschließender Weise zu regeln.“4 
E. Das Reichsgebiet. 
Die Reichslande Elsaß-Lothringen. 
1. Das Gebiet des Deutschen Reichs umfaßt rund 540 000 
Ouadratkilometer und zählte am 1. Dezember 1905 5 rund 60,6 Mil- 
lionen Einwohner. Davon entfallen auf Preußen 37,3 Millionen, 
auf Bayern 6,5, auf Sachsen 4,5, auf Württemberg 2,3, auf Baden 2, 
auf Elsaß-Lothringen 1,8, auf Hessen 1,2 Millionen. Sie sind alle 
nach Sprache und Abstammung rein deutsch mit Ausnahme von ca. 
3 Millionen ehemaliger Polen, ½¼ Million ehemaliger Franzosen 
und den zusammen ca. ½ Million zählenden Wenden, Tschechen, Lit- 
tauern, Dänen und Wallonen. Dem religiösen Bekenntnisse nach ge- 
hören rund 38 Millionen der evangelischen, 22 Millionen der katho- 
lischen Konfession und 0,6 Millionen der israelitischen Religion an. 
2. Das Deutsche Reich besteht aus 4 Königreichen (Preu- 
zen,!“ Bayern, Sachsen und Württemberg), 6 Großherzog- 
So hat z. B. das Reichsstrafgesetzbuuch die Bestrafung des Zwei- 
kampfes vollständig geregelt; die Landesgesetzgebung wäre daher beispiels- 
weise nicht befugt, neben dem nach Reichsrecht strafbaren Zweikampf mit 
resen Waffen auch auf den Zweikampf mit nichttödlichen Waffen Strafe 
zu setzen. 
Von den zur Ergänzung der Reichsgesetze erlassenen Landesgesetzen 
sind jedoch zu unterscheiden die Ausführungsgesetze, welche in den 
Einzelstaaten zur Durchführung der Reichsgesetze erlassen werden. 
* Bei der an diesem Tage vorgenommenen Volkszählung. Solche all- 
gemeine Volkszählungen finden im ganzen Reiche alle fünf Jahre, und zwar 
jeweils am 1. Dezember (1910, 1915 usw.) statt. Sie erstrecken sich nicht 
nur auf die Zahl der Einwohner, sondern auch auf deren persönliche Ver- 
hältnisse, und bilden eine wichtige Grundlage der Statistik. 
* Einen Bestandteil Preußens bildet auch die im Jahre 1890 im Wege 
des Tausches durch das Reich erworbene, bis dahin englische Nordseeinsel 
Helgoland. 
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