5. Teil.
Beer und sriegsflotte.
A. Einleitung.
Dem deutschen Heere und der deutschen Flotte fällt die Aufgabe 1316
zu, das Reich gegen äußere Feinde zu verteidigen. Heer und Flotte
sind zugleich die Grundlage der politischen Weltstellung des Reichs;
denn in der auswärtigen Politik der Völker gilt nur der Wille, hinter
welchem die Macht steht. Daneben dient die bewaffnete Macht auch
der Erhaltung der inneren Sicherheit für den Fall, daß die Polizei-
organe hierfür nicht ausreichen sollten.
Die gesamte Landmacht des Reiches bildet nach der Reichsver-
fassung ein einheitliches Heer, ein deutsches Reichsheer. Es
steht (und zwar im Kriege unbeschränkt) unter dem Oberbefehl des
Kaisers. Die Einrichtung des Heeres, sowie die Ausbildung und
Bewaffnung der Truppen sind einheitlich geregelt. Die Gesetzgebung
über das Militärwesen steht dem Reiche zu, und der ganze Heeres-
aufwand wird aus Mitteln des Reiches bestritten.
Gleichwohl ist die Besorgung der Heeresangelegenheiten nicht so 1317
ausschließlich Sache der Reichs, wie dies der Fall ist bei der Kriegs-
flotte, welche ausschließlich vom Kaiser organisiert, befehligt und ver-
waltet wird. Vielmehr setzt sich das Herr aus den verschiedenen
Truppenteilen (den sog. „Kontingenten“) der Bundesstaaten
zusammen, und die Bundesfürsten haben an sich als Herren ihres
Kontingents das Recht, für ihren Truppenteil das Heerwesen zu ver-
walten und besonders auch die Offiziere zu ernennen. In Wirklich-
keit haben jedoch nur Bayern, Württemberg und Sachsen die eigene
Verwaltung ihrer Truppenteile behalten.? Im weitesten Umfange
Eine Ausnahme besteht für Bayern (s. Nr. 165 Anm. 21).
* Diese Bundesstaaten besitzen daher auch noch ihre eigenen Kriegs-
ministerien.