Full text: Bürgerkunde.

Die Wehrpflicht 439 
jeder Deutsche zum Heeresdienst verpflichtet ist und sich in der Aus- 
übung dieser Pflicht nicht (wie dies in früheren Jahren statthaft war) 
vertreten lassen kann. 
Die Wehrpflicht beginnt mit dem vollendeten 17. und dauert 
bis zum vollendeten 45. Lebensjahre. 
2. Die Dienstpflicht und die Landsturmpflicht im allgemeinen. 
Die Wehrpflicht zerfällt in die Dienstpflicht und in die Land- 
sturmpflicht. 
Die Dienstpflicht besteht darin, daß jeder wehrpflichtige 
Deutsche zunächst 7 Jahre lang (in der Regel vom 20. bis 27. Jahre) 
dem stehenden Heere anzugehören hat, und zwar zuerst dem aktiven 
Heer in ununterbrochenem Dienst („bei der Fahne'“) und später der 
Reserve. Während der folgenden 5 Jahre gehört er zur Landwehr-: 
ersten Aufgebots und von da ab zur Landwehr zweiten Aufgebots 
bis zum 31. März des Jahres, in welchem er das 39. Lebensjahr 
vollendet. 
Abweichend hiervon ist die Dienstpflicht der Ersatzreserbe 
geregelt, welche zur Ergänzung des Heeres bei Mobilmachungen und 
zur Bildung von Ersatztruppenteilen dient. Ihr werden, wie wir 
bereits sahen, besonders die Mannschaften zugeteilt, welche körperlich 
minder tauglich sind oder ihrer bürgerlichen Verhältnisse wegen nicht 
zum aktiven Dienst ausgehoben wurden, oder welche als überzählig 
ausgelost worden sind. Die Ersatzreservepflicht dauert 12 Jahre. 
Während dieser Zeit können die Ersatzreservisten zu drei Uebungen 
von 10, 6 und 4 Wochen eingezogen werden; diese Uebungen finden 
jetzt nicht mehr mit der Waffe statt, sondern sie dienen der Ausbildung 
in besonderen militärischen Dienstzweigen, z. B. in der Krankenpflege, 
der Verwaltung usw. Nach Ablauf der 12 Jahre treten die Ersatz- 
reservisten in die Landwehr zweiten Aufgebots oder (falls sie nicht 
geübt haben) in den Landsturm ersten Aufgebots über. 
Der Landsturm zerfällt (wie die Landwehr) in zwei Aufge- 
bote. Das erste Aufgebot umfaßt die Wehrpflichtigen vom 
17. bis in das 39. Lebensjahr; ihm gehören daher nur Mannschaften 
an, welche im aktiven Heere nicht gedient haben. Dem zweiten 
Aufgebot dagegen gehören die gedienten und ungedienten Wehrpflich- 
Von der Wehrpflicht ausgenommen sind nur die 
Mitglieder der regierenden Fürstenhäuser und gewisser Familien des hohen 
els. 
* Die Landwehr bildet im Kriege großenteils besonders for- 
mierte Truppenkörper, welche zur Verteidigung des Landes und als Reserve 
des Heeres verwendet werden. 
1341. 
1342 
1343
	        
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