Full text: Bürgerkunde.

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442 Heer und Kriegsflotte. 
5. Verletzungen der Wehrpflicht. 
Wegen Verletzung der Wehrpflicht wird gerichtlich bestraft, wer, 
um sich seiner aktiven Dienstpflicht zu entziehen, sich in das Aus- 
land begibt oder nach Erreichung des militärpflichtigen Alters von 
dort nicht zurückkehrt; ferner Reserveoffiziere und Militärärzte der 
Reserve, welche ohne Erlaubnis auswandern, endlich jeder Wehr- 
pflichtige, der zur Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr ent- 
gegen einer allgemeinen Anordnung des Kaisers auswanderts:s. 
Gefängnisstrafe und unter Umständen auch Verlust der bürger- 
lichen Ehrenrechte trifft solche, die, um sich der Erfüllung der Wehr- 
pflicht zu entziehen, sich durch Selbstverstümmelung oder 
auf sonstige Weise dienstuntauglich machen oder bei der Gestellung 
Mittel anwenden, die auf Täuschung berechnet sind. 
6. Die Heereslasten. 
Abgesehen von dem persönlichen Militärdienst verpflichtet das 
Gesetz die Staatsbürger auch zu sachlichen Leistungen verschiedener 
Art für die Kriegsmacht. 
a. Hierher gehört zunächst die Ouartierleistungs- 
pflicht, d. h. die Pflicht, den Truppen in den Garnisonen (falls da- 
selbst ausreichende Kasernen noch nicht erbaut sind) sowie auf Mär- 
schen, an Orten vorübergehenden Aufenthalts (sog. Kantonnements) 
und in den Manövern Wohnungs= und Stallräume zu gewähren. 
Den auf Märschen oder im Manöver befindlichen Truppen ist ferner 
neben der Quartierleistung auch Naturalverpflegung zu 
stellen; auch sind ihnen die nötigen Futtervorräte (sog. Fou- 
rage) zu liefern, und endlich sind die Besitzer von Zugtieren und 
Wagen zur Leistung von Vorspann verpflichtet. Für alle 
diese Leistungen werden von den Militärbehörden zunächst die Ge- 
meinden in Anspruch genommen, und diese verteilen sie auf die Ein- 
wohner nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit. Für das Geleistete 
wird die im Gesetz bestimmte Entschädigung gewährt; deren Aus- 
zahlung geschieht gleichfalls durch Vermittelung der Gemeinde- 
behörde. 
Ersatz erhalten auch die Besitzer landwirtschaftlicher Grundstücke 
für den auf diesen durch Truppenübungen angerichteten Schaden. 
Die Höhe dieser sog. Flurschäden wird, wenn eine gütliche Eini- 
„ Wegen des militärischen Landesverrats s. Nr. 247. 4 
“ Die Entschädigung für Quartierleistung heißt Servis; ihre Höhe 
bestimmt sich nach einem Tarif, welcher auf der Einteilung aller Ortschaften 
in mehrere Servisklassen beruht.
	        
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