Die Heereslasten 443
gung nicht erzielt wird, festgestellt durch eine Abschätzungskommission,
welcher neben militärischen Mitgliedern auch ein Zivilkommissär
sowie mehrere Sachverständige angehören.
Die Eisenbahnen sind jederzeit zu Truppentransporten zu
bestimmten Tarifsätzen verpflichtet. Ebenso kann die Kriegsmarine
von den Besitzern von Schiffsfahrzeugen im Notfalle
ihre Ueberlassung fordern zum Zwecke des Transports von
Truppen und Materialien an Bord und von Bord der Kriegsschiffe.
b. In ähnlicher Weise sind die Leistungen für den
Kriegsfall gesetzlich geregelt. Die Besitzer von Pferden sind
im Falle einer Mobilmachung verpflichtet, sie auf Verlangen
gegen Ersatz des vollen Werts der Militärverwaltung zu überlassen.
Zur Vorbereitung dieser Pferdeaushebung wird schon im
Frieden der Pferdebestand des Landes regelmäßigen Musterungen
unterzogen, zu denen die Pferde vorgeführt werden müsssen.
c. In der Umgebung von Festungen ist die Fernhaltung
aller Anlagen erforderlich, welche dem Angreifer eine Deckung ge-
währen könnten. Zu diesem Zweck ist das außerhalb der Befesti-
gungslinie liegende Gelände in drei gürtelförmige sog. Rayons
eingeteilt. Innerhalb dieser Rayons sind Geländeveränderungen
und bauliche Anlagen teils ganz untersagt, teils nur mit Genehmi-
gung der Festungskommandantur gestattet, und zwar sind diese Be-
schränkungen in unmittelbarer Nähe der Festungswerke (im 1. Rayon)
naturgemäß am größten. Gegen die auf Bebauung der Rayons
bezüglichen Anordnungen der Kommandantur kann die Entscheidung
der Reichsrayonkommission angerufen werden.
Im Fall der Armierung der Festung (d. h. der In-
standsetzung für den Krieg) müssen auf Verlangen innerhalb der Ra-
vons alle Anlagen und Pflanzungen (regelmäßig gegen Entschädi-
gung) beseitigt werden.
E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
1. Die Offiziere erhalten zum großen Teil ihre Erziehung und
Ausbildung im sog. Kadettenkorps, in welchem besonders die
Söhne von Offizieren billige Aufnahme finden. Das Korps zerfällt
in die Voranstalten (für die jüngeren Kadetten) und in die Haupt-
kadettenanstalt zu Groß-Lichterfelde bei Berlin"7. Von dieser aus
treten die Kadetten als Fähnriche oder Leutnants in die Armee ein.
Wer Offizier werden will, ohne dem Kadettenkorps angehört zu
haben, muß zunächst eine Mittelschule mindestens bis zur Prima
* Bayern besitzt ein besonderes Kadettenkorps in München.
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