Contents: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Innern, zwei solchen vom Departement der Verkehrsanstalten und einem Ingenieurleh- 
rer der polytechnischen Schule besteht. 
Der Vorsitz in jeder dieser beiden Kommissionen wechselt unter den Vertretern der 
beiden genannten Departements und wird im Uebrigen von dem betreffenden Ministerium 
bestimmt. 
Jeder der beiden Kommissionen wird von demjenigen Ministerium, dessen Vertreter 
den Vorsitz führt, ein Sekretär beigegeben. 
8. 20. 
Die Zulassung zur zweiten Prüfung ist in beiden Abtheilungen 
1) durch die mit genügendem Erfolge erstandene erste Prüfung (§. 10 ff.), mag 
solche in dem betreffenden, oder in dem andern Zweige erstanden sein (vergl. je- 
doch Abs. 2), 
2) durch eine im Ganzen dreijährige praktische Vorbereitung im Baufache, und 
3) durch ein entsprechendes sittliches Verhalten des Kandidaten bedingt. 
Hat ein Kandidat seit Erstehung der ersten Prüfung in dem einen Zweige sich dem 
andern Zweige zugewendet und wünscht er nun die zweite Prüfung in letzterem zu ma- 
chen, so muß er von der Zeit der praltischen Vorbereitung (Abs. 1 Ziff. 2) wenigstens 
zwei Jahre speziell auf diesen letzteren Zweig verwendet haben. 
Uebrigens wird in die nach Abs. 1 Ziff. 2 beziehungsweise Abs. 2 erforderliche 
Zeit praktischer Vorbereitung diejenige Zeit, welche ein Kandidat während seiner tech- 
nischen Studien oder nach Absolvirung derselben vor Erstehung der ersten Prüfung in 
der Bau-Praxis zugebracht hat, eingerechnet, wie auch solchen Kandidaten, welche vor der 
zweiten Prüfung Reisen gemacht und sich bei auswärtigen Bauten praktische Kenntnisse 
angeeignet haben, bei glaubwürdigem Nachweise ihrer diesfälligen Thätigkeit die damit 
zugebrachte Zeit an der oben erwähnten Zeit in Abzug gebracht werden kann. 
§. 21. 
Der Nachweis über die in §. 20 aufgeführten Erfordernisse ist 
zu 1. durch das Zeugniß über die Erstehung der ersten Dienstprüfung, 
zu 2. und 3. durch Urkunde über die stattgefundene praktische Vorbereitung nebst Zeug- 
nissen über die hiebei an den Tag gelegten Leistungen und das von dem Kandida- 
ten beobachtete sittliche Verhalten zu liefern. 
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