Der Reichshaushalt 459
Die Steuergesetze des Reichs enthalten Bestimmungen über die Höhe
der einzelnen Steuern und über das Verfahren bei ihrer Erhebung.
Die Erhebung indessen geschieht für Rechnung des Reichs durch die
Behörden der Bundesstaaten gegen eine, bei den einzelnen Abgaben
verschiedene, aus der Reichskasse fließende Vergütung. Eine Anzahl
besonderer Reichsbeamter, die Reichsbevollmächtigten für
Zölleund Steuern und für die Erbschaftssteuer und
die Stationskontrolleure, haben darüber zu wachen, daß
diese Erhebung einheitlich nach Vorschrift der Steuergesetze des
Reichs erfolgt.
Im einzelnen sind folgende Steuern zu erwähnen:
1. Die Salzsteuer.
Sie beträgt 12 M. für 100 Kilogramm und wird von den Be-
sitzern der Salzbergwerke, Salinen usw. erhoben. Salz für gewerb-
liche und landwirtschaftliche Zwecke ist steuerfrei, wenn es denatu-
riert, d. h. mit einem Zusatz vermischt ist, der es für Menschen
ungenießbar macht.
2. Die Tabaksteuer.
Diese Steuer wird regelmäßig vom getrockneten Tabak als Ge-
wichtssteuer (45 M. für 100 Kilogramm) erhoben; nur bei
kleinen Anbauflächen von weniger als 4 Ar findet anstatt dessen die
Erhebung einer Flächensteuer (4,5 Pf. auf einen Quadratmeter)
statt. Bei der Ausfuhr von Rohtabak oder Tabakfabrikaten wird die
bereits gezahlte Steuer zurückvergütet.
3. Die Zigarettensteuer.
Neben der Tabaksteuer wird vom Zigarettentabak sowie von fer-
tigen Zigaretten und von Zigarettenhülsen und -Blättchen beim
Fabrikanten eine besondere Steuer erhoben, welche je nach dem Klein-
verkaufspreis sich auf 1.50—10 M. für 1000 Zigaretten und auf 2 M.
für 1000 Hülsen und Blättchen oder auf 0,80—7 M. für das Kilo-
gramm Zigarettentabak bemißt.
4. Die Zuckersteuer,
die sehr erhebliche Beträge liefert, wird in Höhe von 14 M. auf
100 Kilogramm Rohzucker beim Fabrikanten erhoben. Der aus-
geführte Zucker bleibt steuerfrei. Früher gewährten manche Staaten,
um die inländische Zuckerproduktion zu fördern, bei der Ausfuhr
sogar besondere Ausfuhrprämien. Durch dieinternatio-
nale zwischen fast allen europäischen Staaten im Jahre 1902 abge-
Eine auf 1. April 1909 vorgesehene Herabsetzung auf 10 M. ist noch
nicht eingetreten.
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