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460 Das Finanzwesen
schlossene Zuck er konvention wurde jedoch die Aufhebung dieser
Prämien und eine Begrenzung der Zuckereinfuhrzölle vereinbart.
Dies hatte eine wesentliche Verbilligung des Zuckers zur Folge.
5. Die Branntweinsteuer.
Die Fabrikation des Branntweins aus Kartoffeln, Getreide, Obst
und Trebern hat sich in Deutschland zu einem wichtigen Neben—
gewerbe der Landwirtschaft entwickelt. Die Verwendung der Kar—
toffel zum Brennen machte vielfach erst eine ausgiebige Benützung
des im Osten Deutschlands vorherrschenden Sandbodens möglich. Die
Gesetzgebung über Besteuerung des Branntweins mußte daher auf
diese landwirtschaftliche Industrie Rücksicht nehmen. Sie ist hierdurch
recht verwickelt geworden.
Zunächst wird von dem fertigen Branntwein eine Verbrauchs-
abgabe erhoben, und zwar bis zu einer gewissen Menge, welche für
jede Brennerei entsprechend ihrem Anteil an dem im Inlandverbrauch-
ten Branntwein alle fünf Jahre neu festgesetzt wird, 50 Pf. vom Liter,
für die über dieses sog. Kontingent hinaus von der Brennerei erzeugte
Menge aber 70 Pf. vom Liter. Daneben wird erhoben eine Maisch-
bottichsteuer, bemessen nach dem Raumgehalt der Maischbottiche,
von landwirtschaftlichen Brennereien (Brennereien, die einen Neben-
betrieb eines landwirtschaftlichen Betriebs darstellen und ausschließlich
Getreide oder Kartoffeln verarbeiten), eine Branntweinmate-
rialsteuer, bemessen nach der Menge des verwendeten Materials,
von sogenannten Materialbrennereien (Brennereien, die lediglich
nichtmehlige Stoffe mit Ausnahme von Rüben und Rübensaft, also
z. B. Obst verarbeiten), endlich ein Zuschlag zur Verbrauchs-
abgabe von allen andern sogenannten gewerblichen Brennereien
(Branntweinfabriken). Großbetriebe, d. h. im allgemeinen Brenne-
reien, die mehr als 200 Hektoliter Alkohol jährlich erzeugen, haben
einen weiteren Zuschlag (Brennsteuenr) zu entrichten, der
nach dem Umfang der Erzeugung von 2 M. bis 6 M. 50 Pf. für den
Hektoliter ansteigt. Gewisse neu entstandene gewerbliche Brennereien
haben einen festen Satz von 15 M. Brennsteuer für den Hektoliter zu
entrichten. Die Brennsteuer soll nur bis 30. September 1912 erhoben
werden.
Für den ins Ausland gehenden Branntwein wird keine Ver-
brauchsabgabe erhoben und außerdem bis 30. September 1912 aus
den Erträgnissen der Brennsteuer eine Ausfuhrprämie von 6 M. für
den Hektoliter gewährt, um den inländischen Branntweinproduzenten
den Mitbewerb auf dem Weltmarkte zu ermöglichen.