Der Reichshaushalt 461
Der zu gewerblichen und ähnlichen Zwecken bestimmte, in der
Regel zu denaturierende (s. Nr. 1397) Branntwein ist steuerfrei.
6. Die Brau= oder Biersteuer.
Sie wird nach dem Gewicht des zur Bierbereitung verwendeten
Malzes und Zuckers bemessen; die Steuer steigt von 4 bis 10 M.
(eine Erhöhung ist in Aussicht genommen) für 100 Kilogramm je
nach der Menge des in einem Jahre verwendeten steuerpflichtigen
Braustoffs. Sie ist als Vermahlungssteuer geordnet. Die
Brauereien müssen sogenannte Malzsteuermühlen mit selbst-
tätiger Verwiegungseinrichtung, die unter steueramtlichem Verschluß
steht, halten und ausschließlich benützen. Die Menge des auf die
Mühle gebrachten Malzes wird versteuert, kleinere Brauereien zahlen
eine Abfindung.
Die Brausteuer wird nur innerhalb der sog. norddeutschen
Brausteuergemeinschaft als Reichssteuer erhoben, während
Bayern, Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen eigene Bier-
steuern als Landessteuern erheben. Infolgedessen müssen diese
Staaten entsprechende Ausgleichungsbeträge an die Reichskasse be-
zahlen und die einzelnen süddeutschen Staaten sowie die norddeutsche
Brausteuergemeinschaft erheben (zur Ausgleichung der Unterschiede
in der Besteuerung) bei der Einfuhr von Bier in ihr Gebiet Ueber-
gangsabgabenz; anderseits gewähren sie bei der Ausfuhr aus
ihrem Gebiet eine Steuerrückvergütung.
7. Die Schaumweinsteuer
beläuft sich beim Schaumwein aus Trauben auf 50 Pf., beim Schaum-
wein aus Obst und Beeren auf 10 Pf. für jede ganze Flasche.
8. Die Spielkartensteuer
beträgt für kleinere Spiele 30, für größere 50 Pf. Sie wird beim
Fabrikanten gegen Stempelung der einzelnen Spiele erhoben.
9. Die Wechselstempelsteuer
muß entrichtet werden, bevor der Wechsel in den inländischen Verkehr
gebracht wird, durch Verwendung von gestempelten Wechselformularen
oder durch Aufkleben von Wechselstempelmarken, die bei den Post-
ämtern käuflich sind.
10. Die Reichsstempelabgaben.
" Diese Bezeichnung umfaßt eine Anzahl von Steuern sehr ver-
schiedener Art, denen nur das eine gemeinsam ist, daß ihre Entrich-
tung durch Verwendung von Stempelmarken oder gestempelten Vor-
drucken erfolgt oder durch den Aufdruck von Stempeln bestätigt wird.
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