Full text: Bürgerkunde.

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462 Das Finanzwesen 
Zu den Stempelabgaben zählen a. die sog. Emissions- 
steuer, die bei der Ausgabe von Aktien, Bergwerkskuxen (s. 
Nr. 1440), Renten= und Schuldverschreibungen (s. Nr. 1383), aber 
nicht von Staatspapieren des Reichs und der Bundesstaaten zu ent- 
richten ist; b. die sog. Börsensteuer, die beim Ankauf oder bei 
sonstiger Anschaffung von Wertpapieren oder ausländischem Geld 
oder bei börsenmäßigen Handelsgeschäften über Waren durch Auf- 
kleben von Stempelmarken auf die über diese Geschäfte auszustellen- 
den Schlußscheine (s. Nr. 1055) bezahlt wird; c. die Lotterie- 
steuer wird bei Veranstaltung von öffentlichen Lotterien oder Aus- 
spielungen in Höhe von 20—25 Prozent des Preises sämtlicher Lose 
beim Veranstalter im voraus erhoben. Unter diese Steuer fallen 
auch die Wetteinsätze bei öffentlichen Rennen u. dgl.; bei diesen muß 
der Veranstalter des Wettbetriebs (Buchmacher) jedem Wettenden 
einen versteuerten Ausweis über seinen Einsatz ausstellen; d. die 
Frachturkundensteuer trifft die Versendung von Fracht- 
gütern zu Wasser oder auf der Eisenbahn bei ganzen Wagenladungen; 
sie wird entrichtet durch Verwendung gestempelter Vordrucke von 
Frachtbriefen, Ladescheinen usw. oder durch Aufkleben von Stempel- 
marken auf diese Urkunden; e. die Fahrkartensteuer wird von 
den Eisenbahnverwaltungen, Trambahnen und Dampfschiffahrtsun- 
ternehmungen entrichtet und von ihnen regelmäßig auf den Preis 
der Fahrkarten geschlagen; f. die Steuer auf Kraftfahr- 
zeuge (Automobile und Motorräder) ist nach der Zahl der Pferde- 
kräfte der Maschinen abgestuft. Gegen Zahlung der Steuer wird eine 
gestempelte Erlaubniskarte ausgefolgt, vor deren Lösung die Inge- 
brauchnahme des Fahrzeugs verboten ist, und die der Führer des 
Fahrzeugs unterwegs stets bei sich haben muß; g. die Steuer auf 
die Vergütungen der Aufsichtsräte von Aktiengesell- 
schaften usw. berechnet sich auf 8 Prozent der den Aufsichtsräten ge- 
währten Gewinnanteile, Tantiemen, Gehälter u. dgl.; sie ist von den 
Gesellschaften zu entrichten, aber ihnen von den Mitgliedern des Auf- 
sichtsrats zu erstatten. 
11. Die Erbschafts= und Schenkungssteuer. 
Die Erbschaftssteuer wird für jeden einzelnen Erben oder Ver- 
mächtnisnehmer aus seinem Erwerb unter Berücksichtigung seines 
Verhältnisses zum Erblasser berechnet und von ihm erhoben. Sie 
beträgt (je nach dem Grade der Verwandtschaft usw. mit dem Erb- 
lasser) 4—10 Prozent des angefallenen Betrags; doch findet eine 
progressive (d. h. mehr und mehr steigende) Erhöhung dieser Steuer- 
sätze statt, wenn der Erwerb mehr als 20 000 M. beträgt.
	        
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