Full text: Bürgerkunde.

Die Zölle 463 
Von der Steuer befreit bleiben unter anderen: 1. der Ehegatte 
sowie Abkömmlinge des Erblassers; 2. die nicht mehr als 10 000 M. 
betragenden Anfälle an Eltern und Voreltern; 3. die Zuwendungen 
an Dienstboten u. dgl. im Betrag von nicht über 3000 M.; 4. die 
Zuwendungen an Kirchen oder zu kirchlichen, gemeinnützigen oder 
mildtätigen Zwecken im Betrag von nicht mehr als 5000 M.; 5. alle 
Erbteile und Vermächtnisse von nicht mehr als 500 M. 
Die Festsetzung der Steuer liegt den Erbschaftsämterns ob. 
Die Schenkungen unter Lebenden unterliegen den gleichen. 
Steuersätzen, wie die Erbschaften und Vermächtnisse. 
Den Bundesstaaten verbleibt ein Drittel der Roheinnahme aus 
dieser Steuer; sie sind überdies befugt, für eigene Rechnung Zuschläge 
zu erheben. In Bayern besteht teilweise das bayerische Erb- 
schaftssteuergesetz fort, insofern es nämlich auch Anfälle an 
Eltern und Voreltern unter 10 000 M. heranzieht, und zwar werden 
Anfälle an Eltern (die zum Teil allerdings auch nach bayerischem 
Recht steuerfrei sind) mit vier Prozent, solche an Großeltern und son- 
stige Voreltern mit sechs Prozent besteuert. 
IV. Die Zölles. 
So lange in Deutschland jeder Staat sich von den anderen durch 
Zollschranken abschloß, waren Handel und Verkehr in ihrer Entwick- 
lung allenthalben gehemmt. Es war daher ein weltgeschichtliches 
Ereignis, als mit dem Inslebentreten des Deutschen Zollver- 
eins (welchem sämtliche Staaten des jetzigen Reichs mit Ausnahme 
von Mecklenburg, Holstein und den Hansastädten beitraten) alle 
Schlagbäume sich für einen fortan von Binnenzöllen freien Verkehr 
öffneten. Der Zollverein führte die wirtschaftliche Einigung Deutsch- 
lands herbei, welche die Vorstufe und Vorbedingung bildete für die in 
dem Deutschen Reiche sich erfüllende politische Einigung. 
Das Deutsche Reich bildet nach der Reichsverfassung ein Zoll- 
und Handelsgebiet, umgeben von einer gemeinschaftlichen Zollgrenze. 
Binnenzölle dürfen nicht mehr erhoben werden und die Erhebung 
sogenannter Uebergangsabgaben (s. Nr. 1405) ist nur noch 
insoweit statthaft, als in einem Bundesstaate inländische Erzeugnisse 
der betreffenden Art einer inneren Steuer unterliegen. Solche Ueber- 
gangsabgaben kommen nur noch für Bier und Fleisch vor. Dem 
* Das sind in Bayern die Rentämter. 
Die Zölle sind die ergiebigste Einnahmequelle des Reichs. Für das 
Rechnungsjahr 1909 wurden sie auf 629,6 Millionen Mark veranschlagt. 
1414 
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1416
	        
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