Die Zölle 463
Von der Steuer befreit bleiben unter anderen: 1. der Ehegatte
sowie Abkömmlinge des Erblassers; 2. die nicht mehr als 10 000 M.
betragenden Anfälle an Eltern und Voreltern; 3. die Zuwendungen
an Dienstboten u. dgl. im Betrag von nicht über 3000 M.; 4. die
Zuwendungen an Kirchen oder zu kirchlichen, gemeinnützigen oder
mildtätigen Zwecken im Betrag von nicht mehr als 5000 M.; 5. alle
Erbteile und Vermächtnisse von nicht mehr als 500 M.
Die Festsetzung der Steuer liegt den Erbschaftsämterns ob.
Die Schenkungen unter Lebenden unterliegen den gleichen.
Steuersätzen, wie die Erbschaften und Vermächtnisse.
Den Bundesstaaten verbleibt ein Drittel der Roheinnahme aus
dieser Steuer; sie sind überdies befugt, für eigene Rechnung Zuschläge
zu erheben. In Bayern besteht teilweise das bayerische Erb-
schaftssteuergesetz fort, insofern es nämlich auch Anfälle an
Eltern und Voreltern unter 10 000 M. heranzieht, und zwar werden
Anfälle an Eltern (die zum Teil allerdings auch nach bayerischem
Recht steuerfrei sind) mit vier Prozent, solche an Großeltern und son-
stige Voreltern mit sechs Prozent besteuert.
IV. Die Zölles.
So lange in Deutschland jeder Staat sich von den anderen durch
Zollschranken abschloß, waren Handel und Verkehr in ihrer Entwick-
lung allenthalben gehemmt. Es war daher ein weltgeschichtliches
Ereignis, als mit dem Inslebentreten des Deutschen Zollver-
eins (welchem sämtliche Staaten des jetzigen Reichs mit Ausnahme
von Mecklenburg, Holstein und den Hansastädten beitraten) alle
Schlagbäume sich für einen fortan von Binnenzöllen freien Verkehr
öffneten. Der Zollverein führte die wirtschaftliche Einigung Deutsch-
lands herbei, welche die Vorstufe und Vorbedingung bildete für die in
dem Deutschen Reiche sich erfüllende politische Einigung.
Das Deutsche Reich bildet nach der Reichsverfassung ein Zoll-
und Handelsgebiet, umgeben von einer gemeinschaftlichen Zollgrenze.
Binnenzölle dürfen nicht mehr erhoben werden und die Erhebung
sogenannter Uebergangsabgaben (s. Nr. 1405) ist nur noch
insoweit statthaft, als in einem Bundesstaate inländische Erzeugnisse
der betreffenden Art einer inneren Steuer unterliegen. Solche Ueber-
gangsabgaben kommen nur noch für Bier und Fleisch vor. Dem
* Das sind in Bayern die Rentämter.
Die Zölle sind die ergiebigste Einnahmequelle des Reichs. Für das
Rechnungsjahr 1909 wurden sie auf 629,6 Millionen Mark veranschlagt.
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