Full text: Bürgerkunde.

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464 Das Finanzwesen 
deutschen Zollgebiet sind angeschlossen das (nicht 
zum Deutschen Reich gehörende) Großherzogtum Luxemburg sowie 
(ihrer Lage wegen) einige österreichische, zu Tirol gehörige Gemein- 
den. Anderseits gehören einzelne kleine deutsche Gebietsteile (wie 
Helgoland und die badische Gemeinde Büsingen) mit Rücksicht auf 
ihre Lage nicht zum deutschen Zollgebiet. Solche sog. Zollaus- 
schlüsse haben zu den Ausgaben des Reichs durch Zahlung einer 
bestimmten Summe beizutragen. Früher gehörten dazu auch die Ge- 
bietsteile von Hamburg und Bremen; sie wurden jedoch im Jahre 
1888 gleichfalls dem Zollgebiet einverleibt. Die Schutzgebiete 
gehören nicht zum deutschen Zollgebiet (s. Nr. 1311). 
Die Gesetzgebung über das Zollwesen steht ausschließlich dem 
Reich zu; die Erhebung der Zölle und die Verwaltung des Zollwesens 
dagegen ist den Bundesstaaten übertragen'. Diese liefern den Er- 
trag nach Abzug der Erhebungskosten in die Reichskasse ab. 
Die einzelnen Zölle werden, sofern die einzuführenden Waren 
aus einem Lande stammen, mit welchem das Reich einen Handels- 
oder Zollvertrag abgeschlossen hat (hierüber s. Nr. 1231), nach dem 
betreffenden Vertragszolltarif erhoben. Auf die Waren 
aus anderen Ländern dagegen ist der durch Reichsgesetz festgestellte 
allgemeine Zolltarif anzuwenden, den man im Gegensatz zu den 
Vertragstarifen auch als autonomen Tarif bezeichnet. Dieser 
Tarif enthält (im Gegensatz zu früheren Zeiten) keinerlei Ausfuhr- 
oder Durchfuhrzölle mehr, sondern nur noch Einfuhrzölle. 
Gegenüber Staaten, welche deutsche Waren ungünstiger als die 
anderer Staaten behandeln, kann der Bundesrat die Erhebung höhe- 
rer Zölle, sogenannter Kampfzölle oder Retorsionszölle 
(d. h. Wiedervergeltungszölle), beschließen. 
Manche Staaten bemessen die Zölle nach dem Werte der Waren 
(sog. Wertzölle);z sie lassen zu diesem Zweck entweder die ein- 
gehenden Waren durch die Zollbeamten einschätzen oder sie geben die 
Schätzung den Zollpflichtigen anheim, mit dem Recht der Zollverwal- 
tung, die Waren zu dem angegebenen Preise an sich zu ziehen. Dieses 
Verfahren ist jedoch mit mancherlei Schwierigkeiten verknüpft; die 
deutschen Zölle werden daher mit wenigen Ausnahmen nach dem Ge- 
wicht der Waren bemessen (sog. Gewichtszölle). 
* Die oben (Nr. 1396) erwähnten Reichsbevollmächtigten 
und Stationskontrolleure haben auch das Verfahren der Lan- 
desbehörden in Zollangelegenheiten zu überwachen. Wegen der Organisation 
der Zollbehörden in Bayern s. Nr. 1427.
	        
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