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468 Das Finanzwesen
Daneben bestehen noch besondere Aemter füt einzelne
besondere Verwaltungszweige, so für die Verwaltung
der staatlichen Bergwerke, Hütten und Salinen (s. Nr. 1442), der
Staatsschulden (s. Nr. 1443), für die Verwaltung verschiedener wirt—
schaftlicher Betriebe des Staates (s. Nr. 1429) u. a.
II. Die Staatsgüter.
Der bayerische Staat besitzt verschiedene Vermögensgegenstände,
deren Nutzung und deren Erträgnisse zur Bestreitung der Staats-
bedürfnisse dienen. Der oberste Grundsatz der Verfassungsurkunde
für die Verwaltung des Staatsgutes ist, daß es „auf ewig unver—
äußerlich ist“; doch bestehen hiervon die durch die Sachlage ge—
botenen Ausnahmen; so dürfen Vertauschungen gegen Gegenstände
von gleichem Werte erfolgen; ebenso können zu Zwecken der Grenz-
berichtigung oder zur Beendigung von Rechtsstreitigkeiten Veräuße-
rungen erfolgen. Die Verwaltung der Staatsgüter obliegt im allge-
meinen den Behörden der allgemeinen Finanzverwaltung. Zu den
Staatsgütern gehören insbesondere auch die wirtschaftlichen Betriebe
des Staates, wie die Bäder Kissingen, Bocklet, Brückenau, Reichenhall
und Steben, das Hofbräuhaus zu München, das Weingut in Unter-
franken, die Hoffischerei auf dem Chiemsee, für deren Verwaltung
besondere Organe bestehen. Die wichtigsten Staatsgüter bilden die
staatlichen Forsten und die staatlichen Bergwerke und Salinen
(s. Nr. 1430 und Nr. 1438).
III. Die Forstwirtschaft.
1. Der Wald ist in verschiedener Hinsicht von allgemein volks-
wirtschaftlicher Bedeutung: Er liefert das nötige Brenn-, Nutz= und
Bauholz, sowie Jagd und Weide. Er hindert den zu raschen Abfluß
des Regen= und Schneewassers und bietet hierdurch den besten Schutz
sowohl gegen überschwemmungen wie gegen das Austrocknen des
Erdbodens und das Versiegen der Quellen. An steilen Hängen schützt
er vor Schneesturz und Bergrutsch; er ist hier zugleich das unentbehr-
liche Befestigungsmittel des überdies in anderer Weise meist nicht be-
Steuerdienst, I. Abteilung, besteht. Außerdem können aber auch Grenzauf-
seher, die die Berechtigung zum Einjährig-Freiwilligen-Dienst nicht besitzen,
nach neunjähriger, und soweit sie Militäranwärter sind, nach dreijähriger
Dienstzeit, zur Prüfung für den mittleren Zoll= und Steuerdienst, II. Ab-
teilung, zugelassen werden. Diesen sind nicht alle Stellen zugänglich, die
von den erstgenannten erreicht werden können.
Die Wälder bedecken im Deutschen Reich etwa ein Viertel, im
Königreich Bayern etwa ein Drittel des ganzen Bodens.