Full text: Bürgerkunde.

1428 
1429 
1430 
468 Das Finanzwesen 
Daneben bestehen noch besondere Aemter füt einzelne 
besondere Verwaltungszweige, so für die Verwaltung 
der staatlichen Bergwerke, Hütten und Salinen (s. Nr. 1442), der 
Staatsschulden (s. Nr. 1443), für die Verwaltung verschiedener wirt— 
schaftlicher Betriebe des Staates (s. Nr. 1429) u. a. 
II. Die Staatsgüter. 
Der bayerische Staat besitzt verschiedene Vermögensgegenstände, 
deren Nutzung und deren Erträgnisse zur Bestreitung der Staats- 
bedürfnisse dienen. Der oberste Grundsatz der Verfassungsurkunde 
für die Verwaltung des Staatsgutes ist, daß es „auf ewig unver— 
äußerlich ist“; doch bestehen hiervon die durch die Sachlage ge— 
botenen Ausnahmen; so dürfen Vertauschungen gegen Gegenstände 
von gleichem Werte erfolgen; ebenso können zu Zwecken der Grenz- 
berichtigung oder zur Beendigung von Rechtsstreitigkeiten Veräuße- 
rungen erfolgen. Die Verwaltung der Staatsgüter obliegt im allge- 
meinen den Behörden der allgemeinen Finanzverwaltung. Zu den 
Staatsgütern gehören insbesondere auch die wirtschaftlichen Betriebe 
des Staates, wie die Bäder Kissingen, Bocklet, Brückenau, Reichenhall 
und Steben, das Hofbräuhaus zu München, das Weingut in Unter- 
franken, die Hoffischerei auf dem Chiemsee, für deren Verwaltung 
besondere Organe bestehen. Die wichtigsten Staatsgüter bilden die 
staatlichen Forsten und die staatlichen Bergwerke und Salinen 
(s. Nr. 1430 und Nr. 1438). 
III. Die Forstwirtschaft. 
1. Der Wald ist in verschiedener Hinsicht von allgemein volks- 
wirtschaftlicher Bedeutung: Er liefert das nötige Brenn-, Nutz= und 
Bauholz, sowie Jagd und Weide. Er hindert den zu raschen Abfluß 
des Regen= und Schneewassers und bietet hierdurch den besten Schutz 
sowohl gegen überschwemmungen wie gegen das Austrocknen des 
Erdbodens und das Versiegen der Quellen. An steilen Hängen schützt 
er vor Schneesturz und Bergrutsch; er ist hier zugleich das unentbehr- 
liche Befestigungsmittel des überdies in anderer Weise meist nicht be- 
Steuerdienst, I. Abteilung, besteht. Außerdem können aber auch Grenzauf- 
seher, die die Berechtigung zum Einjährig-Freiwilligen-Dienst nicht besitzen, 
nach neunjähriger, und soweit sie Militäranwärter sind, nach dreijähriger 
Dienstzeit, zur Prüfung für den mittleren Zoll= und Steuerdienst, II. Ab- 
teilung, zugelassen werden. Diesen sind nicht alle Stellen zugänglich, die 
von den erstgenannten erreicht werden können. 
Die Wälder bedecken im Deutschen Reich etwa ein Viertel, im 
Königreich Bayern etwa ein Drittel des ganzen Bodens.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.